Leucht, C. L. (1725). Europäischer Staats-Cantzley: Neundter Theil, Vorstellend die zwischen denen Herren Cameralibus am Cammer-Gericht zu Wetzlar passirte Differentien, dann die chur-bayerische Strittigkeiten mit dem Reichs-Convent zu Regensburg, samt verschiedener Ständen des Reichs praetendierenden juris collectandi der consolidirten Lehn-Güthere. Insonderheit die Offenbehaltung des freyen Commercii mit Franckreich und Spanien, nebst einer allgemeinen Reichs-Verfassung so wohl wegen des Reichs-Quanti, als auch wegen Verpflegung der Reichs-Armée, und letzlich des müntzerischen Dom-Capituls competirendes canonisches Wahl-Recht. [S.l.: s.n.].
Chicago Style CitationLeucht, Christian Leonhard. Europäischer Staats-Cantzley: Neundter Theil, Vorstellend Die Zwischen Denen Herren Cameralibus Am Cammer-Gericht Zu Wetzlar Passirte Differentien, Dann Die Chur-bayerische Strittigkeiten Mit Dem Reichs-Convent Zu Regensburg, Samt Verschiedener Ständen Des Reichs Praetendierenden Juris Collectandi Der Consolidirten Lehn-Güthere. Insonderheit Die Offenbehaltung Des Freyen Commercii Mit Franckreich Und Spanien, Nebst Einer Allgemeinen Reichs-Verfassung so Wohl Wegen Des Reichs-Quanti, Als Auch Wegen Verpflegung Der Reichs-Armée, Und Letzlich Des Müntzerischen Dom-Capituls Competirendes Canonisches Wahl-Recht. [S.l.: s.n.], 1725.
MLA CitationLeucht, Christian Leonhard. Europäischer Staats-Cantzley: Neundter Theil, Vorstellend Die Zwischen Denen Herren Cameralibus Am Cammer-Gericht Zu Wetzlar Passirte Differentien, Dann Die Chur-bayerische Strittigkeiten Mit Dem Reichs-Convent Zu Regensburg, Samt Verschiedener Ständen Des Reichs Praetendierenden Juris Collectandi Der Consolidirten Lehn-Güthere. Insonderheit Die Offenbehaltung Des Freyen Commercii Mit Franckreich Und Spanien, Nebst Einer Allgemeinen Reichs-Verfassung so Wohl Wegen Des Reichs-Quanti, Als Auch Wegen Verpflegung Der Reichs-Armée, Und Letzlich Des Müntzerischen Dom-Capituls Competirendes Canonisches Wahl-Recht. [S.l.: s.n.], 1725.