Spener, J. C. (1725). Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Vollständige Staats-Rechts Lehre: Jn welchen Des Reichs an ihm selber Rechtliche und Politische Ermessungen, Gerechtsame und Befügnisse, vornehmlich alle dessen Actiu-und Passiu-Praetensionen, so dann des Reichs-Haupts Hoheit, Vorzüge und Titulaturen, nebst dessen weitbegriffenen Wahl-Rechten, fürgestellet Und durchgängig mit den bündigsten Beweisen besetzet werden. Und deren Vierdter Theil, Jn sich haltend Das Dritte Buch, und des Vierdten Buches Zwey erstere Capitel. Franckfurth ; und Leipzig: verlegts George Marcus Knoche.
Chicago Style CitationSpener, Jacob Carl. Teutsches Ivs Pvblicvm Oder Des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Vollständige Staats-Rechts Lehre: Jn Welchen Des Reichs an Ihm Selber Rechtliche Und Politische Ermessungen, Gerechtsame Und Befügnisse, Vornehmlich Alle Dessen Actiu-und Passiu-Praetensionen, so Dann Des Reichs-Haupts Hoheit, Vorzüge Und Titulaturen, Nebst Dessen Weitbegriffenen Wahl-Rechten, Fürgestellet Und Durchgängig Mit Den Bündigsten Beweisen Besetzet Werden. Und Deren Vierdter Theil, Jn Sich Haltend Das Dritte Buch, Und Des Vierdten Buches Zwey Erstere Capitel. Franckfurth ; und Leipzig: verlegts George Marcus Knoche, 1725.
MLA CitationSpener, Jacob Carl. Teutsches Ivs Pvblicvm Oder Des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Vollständige Staats-Rechts Lehre: Jn Welchen Des Reichs an Ihm Selber Rechtliche Und Politische Ermessungen, Gerechtsame Und Befügnisse, Vornehmlich Alle Dessen Actiu-und Passiu-Praetensionen, so Dann Des Reichs-Haupts Hoheit, Vorzüge Und Titulaturen, Nebst Dessen Weitbegriffenen Wahl-Rechten, Fürgestellet Und Durchgängig Mit Den Bündigsten Beweisen Besetzet Werden. Und Deren Vierdter Theil, Jn Sich Haltend Das Dritte Buch, Und Des Vierdten Buches Zwey Erstere Capitel. Franckfurth ; und Leipzig: verlegts George Marcus Knoche, 1725.