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(1716). Kurtze doch Eigentliche Verfassung, deß Zwischen den Königl: Richter, Burgermeister, und Rath, auch gantzer Gemeinde der Königl: Stadt Ollmütz im Marggraffthumb Mähren, als Klägern an einen: Dann Den Abbten, Priorn, und sambentlichen Convent deß Königl: Closter-Stiffts Hradisch Praemonstratenser-Ordens, als Beklagten am andern Theil, Bey einem hochlöblich-Königlichen Land-Recht Im Marggraffthumb Mähren, In Petitorio intentirten, biß ad Duplicam inclusive verführten, inrotulierten, und nun in Außspruch stehenden Processus: In puncto Deß von der Stadt Ollmütz praetendierenden Meil-Rechts, Krafft welchen die Stadt Ollmütz zu evinciren trachtet, daß auff denen dem Closter-Stifft Hradisch dominiotenus, & pleno Jure gehörigen Oerthern, so umb die Stadt Ollmütz inner einer Meil Weeges gelegen, kein Maltz- oder Breu-Hauß, gefolglich auch kein Krätschmen, oder Schänck-Hauß auff Wein, und auff ein anderes Getränck, als auff das Stadt-Bier und Getränck geduldet werden solle. Gedruckt zu Brünn: bey Johann Frantz Swoboda.

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Kurtze Doch Eigentliche Verfassung, Deß Zwischen Den Königl: Richter, Burgermeister, Und Rath, Auch Gantzer Gemeinde Der Königl: Stadt Ollmütz Im Marggraffthumb Mähren, Als Klägern an Einen: Dann Den Abbten, Priorn, Und Sambentlichen Convent Deß Königl: Closter-Stiffts Hradisch Praemonstratenser-Ordens, Als Beklagten Am Andern Theil, Bey Einem Hochlöblich-Königlichen Land-Recht Im Marggraffthumb Mähren, In Petitorio Intentirten, Biß Ad Duplicam Inclusive Verführten, Inrotulierten, Und Nun in Außspruch Stehenden Processus: In Puncto Deß Von Der Stadt Ollmütz Praetendierenden Meil-Rechts, Krafft Welchen Die Stadt Ollmütz Zu Evinciren Trachtet, Daß Auff Denen Dem Closter-Stifft Hradisch Dominiotenus, & Pleno Jure Gehörigen Oerthern, so Umb Die Stadt Ollmütz Inner Einer Meil Weeges Gelegen, Kein Maltz- Oder Breu-Hauß, Gefolglich Auch Kein Krätschmen, Oder Schänck-Hauß Auff Wein, Und Auff Ein Anderes Getränck, Als Auff Das Stadt-Bier Und Getränck Geduldet Werden Solle. Gedruckt zu Brünn: bey Johann Frantz Swoboda, 1716.

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Kurtze Doch Eigentliche Verfassung, Deß Zwischen Den Königl: Richter, Burgermeister, Und Rath, Auch Gantzer Gemeinde Der Königl: Stadt Ollmütz Im Marggraffthumb Mähren, Als Klägern an Einen: Dann Den Abbten, Priorn, Und Sambentlichen Convent Deß Königl: Closter-Stiffts Hradisch Praemonstratenser-Ordens, Als Beklagten Am Andern Theil, Bey Einem Hochlöblich-Königlichen Land-Recht Im Marggraffthumb Mähren, In Petitorio Intentirten, Biß Ad Duplicam Inclusive Verführten, Inrotulierten, Und Nun in Außspruch Stehenden Processus: In Puncto Deß Von Der Stadt Ollmütz Praetendierenden Meil-Rechts, Krafft Welchen Die Stadt Ollmütz Zu Evinciren Trachtet, Daß Auff Denen Dem Closter-Stifft Hradisch Dominiotenus, & Pleno Jure Gehörigen Oerthern, so Umb Die Stadt Ollmütz Inner Einer Meil Weeges Gelegen, Kein Maltz- Oder Breu-Hauß, Gefolglich Auch Kein Krätschmen, Oder Schänck-Hauß Auff Wein, Und Auff Ein Anderes Getränck, Als Auff Das Stadt-Bier Und Getränck Geduldet Werden Solle. Gedruckt zu Brünn: bey Johann Frantz Swoboda, 1716.

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