Jiří II., a. k. (1748). Allgemeines Juristisches Oracvlvm, Oder Des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Juristen-Facultät: Welche das Römisch-Teutsche Bürgerliche und Peinliche Recht nach denen im Corpore Jvris Civilis Romani befindlichen Büchern und Titeln derer Pandecten auch dahin zugleich in Institutionibus, Codice und Novellen einschlagenden Materien, mit denen Fürsten-Kriegs-Berg-Kauff-Wechsel-Schiff-See-Handel-und Dorf-Rechten, Nebst Kaysers Caroli Vti und andern im Röm. Teutschen Reich neuerlich publicirten Hals-Gerichts- und Criminal-Ordnungen, nach beendigten Principio Cognoscendi und vorgängigen Einleitung des Göttlichen- Natur- und Völker-Rechts, wie auch anderer im Römischen Teutschen Reiche üblichen Rechte Den Statum derer in Bürgerlicher Gesellschaft, auf verschiedene Art lebenden Personen, als das Principivm essendi nach obigen Rechten in natürlichen Zusammenhang, so wohl historisch als critisch betrachtet, durch Responsa, Consilia, Envnciata, Decisiones, Observationes, Arbitragen, Parere und Rechtlichen Bedencken erläutert, und also theoretico-practisch abhandelt; wie auch jede abgehandelte Rechts-Materie mit den besten Autoribus überall bewährt ... allgemeinen Nutzen und Besten ans Licht stellet Die Hochteutsche Rechtsgelahrte Societät. V. Band. Leipzig: Verlegts Johann Samuel Heinsius.
Chicago Style CitationJiří II., anglický král. Allgemeines Juristisches Oracvlvm, Oder Des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Juristen-Facultät: Welche Das Römisch-Teutsche Bürgerliche Und Peinliche Recht Nach Denen Im Corpore Jvris Civilis Romani Befindlichen Büchern Und Titeln Derer Pandecten Auch Dahin Zugleich in Institutionibus, Codice Und Novellen Einschlagenden Materien, Mit Denen Fürsten-Kriegs-Berg-Kauff-Wechsel-Schiff-See-Handel-und Dorf-Rechten, Nebst Kaysers Caroli Vti Und Andern Im Röm. Teutschen Reich Neuerlich Publicirten Hals-Gerichts- Und Criminal-Ordnungen, Nach Beendigten Principio Cognoscendi Und Vorgängigen Einleitung Des Göttlichen- Natur- Und Völker-Rechts, Wie Auch Anderer Im Römischen Teutschen Reiche üblichen Rechte Den Statum Derer in Bürgerlicher Gesellschaft, Auf Verschiedene Art Lebenden Personen, Als Das Principivm Essendi Nach Obigen Rechten in Natürlichen Zusammenhang, so Wohl Historisch Als Critisch Betrachtet, Durch Responsa, Consilia, Envnciata, Decisiones, Observationes, Arbitragen, Parere Und Rechtlichen Bedencken Erläutert, Und Also Theoretico-practisch Abhandelt; Wie Auch Jede Abgehandelte Rechts-Materie Mit Den Besten Autoribus überall Bewährt ... Allgemeinen Nutzen Und Besten Ans Licht Stellet Die Hochteutsche Rechtsgelahrte Societät. V. Band. Leipzig: Verlegts Johann Samuel Heinsius, 1748.
MLA CitationJiří II., anglický král. Allgemeines Juristisches Oracvlvm, Oder Des Heil. Römisch-Teutschen Reichs Juristen-Facultät: Welche Das Römisch-Teutsche Bürgerliche Und Peinliche Recht Nach Denen Im Corpore Jvris Civilis Romani Befindlichen Büchern Und Titeln Derer Pandecten Auch Dahin Zugleich in Institutionibus, Codice Und Novellen Einschlagenden Materien, Mit Denen Fürsten-Kriegs-Berg-Kauff-Wechsel-Schiff-See-Handel-und Dorf-Rechten, Nebst Kaysers Caroli Vti Und Andern Im Röm. Teutschen Reich Neuerlich Publicirten Hals-Gerichts- Und Criminal-Ordnungen, Nach Beendigten Principio Cognoscendi Und Vorgängigen Einleitung Des Göttlichen- Natur- Und Völker-Rechts, Wie Auch Anderer Im Römischen Teutschen Reiche üblichen Rechte Den Statum Derer in Bürgerlicher Gesellschaft, Auf Verschiedene Art Lebenden Personen, Als Das Principivm Essendi Nach Obigen Rechten in Natürlichen Zusammenhang, so Wohl Historisch Als Critisch Betrachtet, Durch Responsa, Consilia, Envnciata, Decisiones, Observationes, Arbitragen, Parere Und Rechtlichen Bedencken Erläutert, Und Also Theoretico-practisch Abhandelt; Wie Auch Jede Abgehandelte Rechts-Materie Mit Den Besten Autoribus überall Bewährt ... Allgemeinen Nutzen Und Besten Ans Licht Stellet Die Hochteutsche Rechtsgelahrte Societät. V. Band. Leipzig: Verlegts Johann Samuel Heinsius, 1748.