Meurer, N. (1566). CammergerichtsOrdnung vnd Proceß: Neben allerley deßselben Formen vnd Exemplarn, Allen so sich solchs hochlöblichen vnd höchsten der Teutschen Nation Gerichts, in der Practica vnd Handlungen zu gebrauchen, Sonderlich aber den jungen angehenden Practicanten, vnd denen so diesem Juditio zu weit entsessen, zu wissen vnd zu verstehen hoch von nöten vnd nütz. Gedruckt zu Franckfurt am Main: durch Georg Raben, Sigmund Feyrabend, vnd Weygand Hanen Erben.
Chicago Style CitationMeurer, Noe. CammergerichtsOrdnung Vnd Proceß: Neben Allerley Deßselben Formen Vnd Exemplarn, Allen so Sich Solchs Hochlöblichen Vnd Höchsten Der Teutschen Nation Gerichts, in Der Practica Vnd Handlungen Zu Gebrauchen, Sonderlich Aber Den Jungen Angehenden Practicanten, Vnd Denen so Diesem Juditio Zu Weit Entsessen, Zu Wissen Vnd Zu Verstehen Hoch Von Nöten Vnd Nütz. Gedruckt zu Franckfurt am Main: durch Georg Raben, Sigmund Feyrabend, vnd Weygand Hanen Erben, 1566.
MLA CitationMeurer, Noe. CammergerichtsOrdnung Vnd Proceß: Neben Allerley Deßselben Formen Vnd Exemplarn, Allen so Sich Solchs Hochlöblichen Vnd Höchsten Der Teutschen Nation Gerichts, in Der Practica Vnd Handlungen Zu Gebrauchen, Sonderlich Aber Den Jungen Angehenden Practicanten, Vnd Denen so Diesem Juditio Zu Weit Entsessen, Zu Wissen Vnd Zu Verstehen Hoch Von Nöten Vnd Nütz. Gedruckt zu Franckfurt am Main: durch Georg Raben, Sigmund Feyrabend, vnd Weygand Hanen Erben, 1566.