Haymen, T. (1738). Allgemeines Teutsches Juristisches Lexicon: Worinnen alle in Teutschland übliche Rechte, nehmlich Das Gemeine Bürgerliche, Lehn-Kirchen- Staats- Natur- und Völcker-Recht, aus den Kayserlichen- und Päbstischen-Römischen, Longobardischen, Teutschen, Sächsischen, Schwäbischen, Lübischen, und andern Stadt-Landes und Reichs-Gesetzen, Gewohnheiten, Herkommen, Und eigeführtem Gerichts-Gebrauche ordentlich zusammen getragen, Und so wohldem Wort-Verstande als dem Inhalt nach, abgehandelt werden. Leipzig: Bey Joh. Friedrich Gleditschens sel. Sohn.
Chicago Style CitationHaymen, Thomas. Allgemeines Teutsches Juristisches Lexicon: Worinnen Alle in Teutschland übliche Rechte, Nehmlich Das Gemeine Bürgerliche, Lehn-Kirchen- Staats- Natur- Und Völcker-Recht, Aus Den Kayserlichen- Und Päbstischen-Römischen, Longobardischen, Teutschen, Sächsischen, Schwäbischen, Lübischen, Und Andern Stadt-Landes Und Reichs-Gesetzen, Gewohnheiten, Herkommen, Und Eigeführtem Gerichts-Gebrauche Ordentlich Zusammen Getragen, Und so Wohldem Wort-Verstande Als Dem Inhalt Nach, Abgehandelt Werden. Leipzig: Bey Joh. Friedrich Gleditschens sel. Sohn, 1738.
MLA CitationHaymen, Thomas. Allgemeines Teutsches Juristisches Lexicon: Worinnen Alle in Teutschland übliche Rechte, Nehmlich Das Gemeine Bürgerliche, Lehn-Kirchen- Staats- Natur- Und Völcker-Recht, Aus Den Kayserlichen- Und Päbstischen-Römischen, Longobardischen, Teutschen, Sächsischen, Schwäbischen, Lübischen, Und Andern Stadt-Landes Und Reichs-Gesetzen, Gewohnheiten, Herkommen, Und Eigeführtem Gerichts-Gebrauche Ordentlich Zusammen Getragen, Und so Wohldem Wort-Verstande Als Dem Inhalt Nach, Abgehandelt Werden. Leipzig: Bey Joh. Friedrich Gleditschens sel. Sohn, 1738.