Besold, C., & Besold, J. G. (1623). Tria Responsa Ivris: Das ist: Drey Rechtliche Bedencken, vber die nachfolgende drey Fragen. I. Ob ein Schuldner, welcher den Thaler zu 6. fl. eingenommen, gehalten, darfür den Thaler zu 1. fl. 30 Kr. vnd wo nicht, was dann, vnd wie der Zinß oder interesse dem Glaubiger zubezahlen sey? II. Ob vnd was für behelff der Glaubiger, welcher den Goldgulden zu 2. fl. außgelihen, vnd hingegen den Thaler zu 8. fl. eingenommen, vnd darüber quittirt hat? III. Ob ein Kauffmann, welcher seine Wahren vmb die zeit eim verkaufft hat, als der Thaler 1 fl. 30. Kr. gegolten, den Thaler zu 6 fl. in Bezahlung anzunemmen von rechtswegen schuldig seye? Gedruckt zu Augspurg: durch Andream Aperger, In verlegung Sebastian Müllers.
Chicago Style CitationBesold, Christoph, and Johann George Besold. Tria Responsa Ivris: Das Ist: Drey Rechtliche Bedencken, Vber Die Nachfolgende Drey Fragen. I. Ob Ein Schuldner, Welcher Den Thaler Zu 6. Fl. Eingenommen, Gehalten, Darfür Den Thaler Zu 1. Fl. 30 Kr. Vnd Wo Nicht, Was Dann, Vnd Wie Der Zinß Oder Interesse Dem Glaubiger Zubezahlen Sey? II. Ob Vnd Was Für Behelff Der Glaubiger, Welcher Den Goldgulden Zu 2. Fl. Außgelihen, Vnd Hingegen Den Thaler Zu 8. Fl. Eingenommen, Vnd Darüber Quittirt Hat? III. Ob Ein Kauffmann, Welcher Seine Wahren Vmb Die Zeit Eim Verkaufft Hat, Als Der Thaler 1 Fl. 30. Kr. Gegolten, Den Thaler Zu 6 Fl. in Bezahlung Anzunemmen Von Rechtswegen Schuldig Seye? Gedruckt zu Augspurg: durch Andream Aperger, In verlegung Sebastian Müllers, 1623.
MLA CitationBesold, Christoph, and Johann George Besold. Tria Responsa Ivris: Das Ist: Drey Rechtliche Bedencken, Vber Die Nachfolgende Drey Fragen. I. Ob Ein Schuldner, Welcher Den Thaler Zu 6. Fl. Eingenommen, Gehalten, Darfür Den Thaler Zu 1. Fl. 30 Kr. Vnd Wo Nicht, Was Dann, Vnd Wie Der Zinß Oder Interesse Dem Glaubiger Zubezahlen Sey? II. Ob Vnd Was Für Behelff Der Glaubiger, Welcher Den Goldgulden Zu 2. Fl. Außgelihen, Vnd Hingegen Den Thaler Zu 8. Fl. Eingenommen, Vnd Darüber Quittirt Hat? III. Ob Ein Kauffmann, Welcher Seine Wahren Vmb Die Zeit Eim Verkaufft Hat, Als Der Thaler 1 Fl. 30. Kr. Gegolten, Den Thaler Zu 6 Fl. in Bezahlung Anzunemmen Von Rechtswegen Schuldig Seye? Gedruckt zu Augspurg: durch Andream Aperger, In verlegung Sebastian Müllers, 1623.