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Besold, C. (1624). Recapitvlatio Monetalivm Qvaestionvm; Qvatvor Responsis Ivris Comprehensa: I. Ob ein Güldtverkauffer, so gut Gelt empfangen, mit geringhältiger oder gesteigerter Müntz, die HauptSumm wider an sich lösen möge ... II. Ob eine gemeine Statt, so an einer grossen Auffnam, den Thaler für sechs Gülden empfangen, solchen nach abfall der Sorten, pro ein Gülden, dreyssig Creutzer widerumb erstatten müsse? III. Ob einer, so bey gutem Gelt, auff Zinß oder Ziel etwas verkaufft, und nachmaln zur zeit, als der Thaler pro sechs Gülden verschoben worden, solchen also angenommen, durch einig RechtsMittel, diesen Schaden wider eynkommen könne? IV. Ob einer, so umb hochgesteigertes Gelt ligende Güter verkaufft, dannenhero erlittenen Nachtheils sich widerumben zu erholen habe? Gedruckt zu Franckfurt am Mayn: bey Johann Friderich Weissen, in verlegung Eberhard Wilden, Buchhändlern in Tübingen.

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Besold, Christoph. Recapitvlatio Monetalivm Qvaestionvm; Qvatvor Responsis Ivris Comprehensa: I. Ob Ein Güldtverkauffer, so Gut Gelt Empfangen, Mit Geringhältiger Oder Gesteigerter Müntz, Die HauptSumm Wider an Sich Lösen Möge ... II. Ob Eine Gemeine Statt, so an Einer Grossen Auffnam, Den Thaler Für Sechs Gülden Empfangen, Solchen Nach Abfall Der Sorten, Pro Ein Gülden, Dreyssig Creutzer Widerumb Erstatten Müsse? III. Ob Einer, so Bey Gutem Gelt, Auff Zinß Oder Ziel Etwas Verkaufft, Und Nachmaln Zur Zeit, Als Der Thaler Pro Sechs Gülden Verschoben Worden, Solchen Also Angenommen, Durch Einig RechtsMittel, Diesen Schaden Wider Eynkommen Könne? IV. Ob Einer, so Umb Hochgesteigertes Gelt Ligende Güter Verkaufft, Dannenhero Erlittenen Nachtheils Sich Widerumben Zu Erholen Habe? Gedruckt zu Franckfurt am Mayn: bey Johann Friderich Weissen, in verlegung Eberhard Wilden, Buchhändlern in Tübingen, 1624.

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Besold, Christoph. Recapitvlatio Monetalivm Qvaestionvm; Qvatvor Responsis Ivris Comprehensa: I. Ob Ein Güldtverkauffer, so Gut Gelt Empfangen, Mit Geringhältiger Oder Gesteigerter Müntz, Die HauptSumm Wider an Sich Lösen Möge ... II. Ob Eine Gemeine Statt, so an Einer Grossen Auffnam, Den Thaler Für Sechs Gülden Empfangen, Solchen Nach Abfall Der Sorten, Pro Ein Gülden, Dreyssig Creutzer Widerumb Erstatten Müsse? III. Ob Einer, so Bey Gutem Gelt, Auff Zinß Oder Ziel Etwas Verkaufft, Und Nachmaln Zur Zeit, Als Der Thaler Pro Sechs Gülden Verschoben Worden, Solchen Also Angenommen, Durch Einig RechtsMittel, Diesen Schaden Wider Eynkommen Könne? IV. Ob Einer, so Umb Hochgesteigertes Gelt Ligende Güter Verkaufft, Dannenhero Erlittenen Nachtheils Sich Widerumben Zu Erholen Habe? Gedruckt zu Franckfurt am Mayn: bey Johann Friderich Weissen, in verlegung Eberhard Wilden, Buchhändlern in Tübingen, 1624.

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