Baumgartner, P. (1624). Rechtlich Bedencken, Uber die Frag Ob ein Creditor oder Glaubiger, welcher verschienen Jahren 1622. und 1623. dem Debitori oder Schuldtner an hochgestaigerten, oder gar schlimmen vnd verkehrten Müntzsorten ein gewisse Summen Geldts vorgestreckt vnd gelihen, an jetzo ... die Bezahlung in jetzigem gangbahren Valor vnd Werth: vnd also ein mehrers, als Er außgeben, köndte oder möge von Rechtswegen begehren vnd einnemmen: Inn welchem Rechtlichen Bedencken, die Materia deß abgehenden Gewins, vnnd entspringenden Schadens, weitläuffig tractiert unnd außgeführt würdet. Gedruckt und verlegt zu Augspurg: durch Andream Aperger.
Chicago Style CitationBaumgartner, Philipp. Rechtlich Bedencken, Uber Die Frag Ob Ein Creditor Oder Glaubiger, Welcher Verschienen Jahren 1622. Und 1623. Dem Debitori Oder Schuldtner an Hochgestaigerten, Oder Gar Schlimmen Vnd Verkehrten Müntzsorten Ein Gewisse Summen Geldts Vorgestreckt Vnd Gelihen, an Jetzo ... Die Bezahlung in Jetzigem Gangbahren Valor Vnd Werth: Vnd Also Ein Mehrers, Als Er Außgeben, Köndte Oder Möge Von Rechtswegen Begehren Vnd Einnemmen: Inn Welchem Rechtlichen Bedencken, Die Materia Deß Abgehenden Gewins, Vnnd Entspringenden Schadens, Weitläuffig Tractiert Unnd Außgeführt Würdet. Gedruckt und verlegt zu Augspurg: durch Andream Aperger, 1624.
MLA CitationBaumgartner, Philipp. Rechtlich Bedencken, Uber Die Frag Ob Ein Creditor Oder Glaubiger, Welcher Verschienen Jahren 1622. Und 1623. Dem Debitori Oder Schuldtner an Hochgestaigerten, Oder Gar Schlimmen Vnd Verkehrten Müntzsorten Ein Gewisse Summen Geldts Vorgestreckt Vnd Gelihen, an Jetzo ... Die Bezahlung in Jetzigem Gangbahren Valor Vnd Werth: Vnd Also Ein Mehrers, Als Er Außgeben, Köndte Oder Möge Von Rechtswegen Begehren Vnd Einnemmen: Inn Welchem Rechtlichen Bedencken, Die Materia Deß Abgehenden Gewins, Vnnd Entspringenden Schadens, Weitläuffig Tractiert Unnd Außgeführt Würdet. Gedruckt und verlegt zu Augspurg: durch Andream Aperger, 1624.