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Ludwig, H. v. W. I. (1587). Des Fürstenthumbs Würtemberg hieuor außgangne, vnd jetzo widerum von newem gebesserte vnd gemehrte Hoffgerichts Ordnung: Wie es künfftiglich in den Händeln, so daran erwachßen, gehalten werden solle. [Tübingen: Georg Gruppenbach].

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Ludwig, Herzog von Württemberg III. Des Fürstenthumbs Würtemberg Hieuor Außgangne, Vnd Jetzo Widerum Von Newem Gebesserte Vnd Gemehrte Hoffgerichts Ordnung: Wie Es Künfftiglich in Den Händeln, so Daran Erwachßen, Gehalten Werden Solle. [Tübingen: Georg Gruppenbach], 1587.

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Ludwig, Herzog von Württemberg III. Des Fürstenthumbs Würtemberg Hieuor Außgangne, Vnd Jetzo Widerum Von Newem Gebesserte Vnd Gemehrte Hoffgerichts Ordnung: Wie Es Künfftiglich in Den Händeln, so Daran Erwachßen, Gehalten Werden Solle. [Tübingen: Georg Gruppenbach], 1587.

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