Christoph Württemberg. (1585). Des Fürstenthumbs Würtemberg gemein Landtrecht, in vier Theil verfaßt: Der Erst Theil von dem Gerichtlichen Proceß. Der Andern Theil von Conträcten vnd Handthierungen. Der Dritt Theil von Testamenten vnd letsten Willen. Der Viert Theil von Erbschafften vnd Testament und was demselbigen an hangt. [Tübingen: Gruppenbach].
Chicago Style CitationChristoph Württemberg. Des Fürstenthumbs Würtemberg Gemein Landtrecht, in Vier Theil Verfaßt: Der Erst Theil Von Dem Gerichtlichen Proceß. Der Andern Theil Von Conträcten Vnd Handthierungen. Der Dritt Theil Von Testamenten Vnd Letsten Willen. Der Viert Theil Von Erbschafften Vnd Testament Und Was Demselbigen an Hangt. [Tübingen: Gruppenbach], 1585.
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