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Ludovici, J. F. (1708). Einleitung zum Civil-Proceß: Darinnen, Wie sich der Kläger bey anstellung und fortsetzung der Klage, der Beklagte bey seiner rechtmäßigen Verantwortung, ingleichen der Richter beym decretiren in allen und ieden Arthen der vorkommenden Rechtfertigungen den gantzen Proceß hindurch zu verhalten habe, von stück zu stück ohne Einmischung theoretischer und zum Proceß nicht gehörigen Fragen deutlich gezeiget, Und dabey Der Sächsische und gemeine, wie auch der in vielen Provintzen vorkommende sonderliche modus procedendi in iedem Capitel gegen einander gehalten wird. Nebst Einem Anhange, Von der Arth die Acten und Registraturen zu verfertigen, auch die Acta zu excerpiren und zu referiren, Wie auch einer Instruction für einen Gerichtshalter auf dem Lande. Halle: in Verlegung des Wäysenhauses.

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Ludovici, Jacob Friedrich. Einleitung Zum Civil-Proceß: Darinnen, Wie Sich Der Kläger Bey Anstellung Und Fortsetzung Der Klage, Der Beklagte Bey Seiner Rechtmäßigen Verantwortung, Ingleichen Der Richter Beym Decretiren in Allen Und Ieden Arthen Der Vorkommenden Rechtfertigungen Den Gantzen Proceß Hindurch Zu Verhalten Habe, Von Stück Zu Stück Ohne Einmischung Theoretischer Und Zum Proceß Nicht Gehörigen Fragen Deutlich Gezeiget, Und Dabey Der Sächsische Und Gemeine, Wie Auch Der in Vielen Provintzen Vorkommende Sonderliche Modus Procedendi in Iedem Capitel Gegen Einander Gehalten Wird. Nebst Einem Anhange, Von Der Arth Die Acten Und Registraturen Zu Verfertigen, Auch Die Acta Zu Excerpiren Und Zu Referiren, Wie Auch Einer Instruction Für Einen Gerichtshalter Auf Dem Lande. Halle: in Verlegung des Wäysenhauses, 1708.

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Ludovici, Jacob Friedrich. Einleitung Zum Civil-Proceß: Darinnen, Wie Sich Der Kläger Bey Anstellung Und Fortsetzung Der Klage, Der Beklagte Bey Seiner Rechtmäßigen Verantwortung, Ingleichen Der Richter Beym Decretiren in Allen Und Ieden Arthen Der Vorkommenden Rechtfertigungen Den Gantzen Proceß Hindurch Zu Verhalten Habe, Von Stück Zu Stück Ohne Einmischung Theoretischer Und Zum Proceß Nicht Gehörigen Fragen Deutlich Gezeiget, Und Dabey Der Sächsische Und Gemeine, Wie Auch Der in Vielen Provintzen Vorkommende Sonderliche Modus Procedendi in Iedem Capitel Gegen Einander Gehalten Wird. Nebst Einem Anhange, Von Der Arth Die Acten Und Registraturen Zu Verfertigen, Auch Die Acta Zu Excerpiren Und Zu Referiren, Wie Auch Einer Instruction Für Einen Gerichtshalter Auf Dem Lande. Halle: in Verlegung des Wäysenhauses, 1708.

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