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Schweser, C. H. (1704). Deß Klugen Beamtens Oder: Informatorii Juridici Officialis: Anderer Theil, Begreiffend, Wie sich ein Beambter in Justiz-Sachen, und zwar insonderheit, welche in den ersten Gegen-Stand der Jurisprundenz, wie es insgemein genannt wird, nemlich in das Jus Personarum, einlauffen, belehren, die vorfallende Casus unter denen Partheyen daraus appliciren und entscheiden, und damit der Justiz sowol ein Genügen thun, als sich seines gebrauchten Amts halben sicher setzen kan. Allen zum Justiz-Wesen und deren Verwaltung bestellten Beamten, zu wohlgemeinten Behuff, und Erleichterung ihrer Amts-Verrichtungen. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns seel. Wittib, und Engelbert Streck.

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Schweser, Christoph Heinrich. Deß Klugen Beamtens Oder: Informatorii Juridici Officialis: Anderer Theil, Begreiffend, Wie Sich Ein Beambter in Justiz-Sachen, Und Zwar Insonderheit, Welche in Den Ersten Gegen-Stand Der Jurisprundenz, Wie Es Insgemein Genannt Wird, Nemlich in Das Jus Personarum, Einlauffen, Belehren, Die Vorfallende Casus Unter Denen Partheyen Daraus Appliciren Und Entscheiden, Und Damit Der Justiz Sowol Ein Genügen Thun, Als Sich Seines Gebrauchten Amts Halben Sicher Setzen Kan. Allen Zum Justiz-Wesen Und Deren Verwaltung Bestellten Beamten, Zu Wohlgemeinten Behuff, Und Erleichterung Ihrer Amts-Verrichtungen. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns seel. Wittib, und Engelbert Streck, 1704.

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Schweser, Christoph Heinrich. Deß Klugen Beamtens Oder: Informatorii Juridici Officialis: Anderer Theil, Begreiffend, Wie Sich Ein Beambter in Justiz-Sachen, Und Zwar Insonderheit, Welche in Den Ersten Gegen-Stand Der Jurisprundenz, Wie Es Insgemein Genannt Wird, Nemlich in Das Jus Personarum, Einlauffen, Belehren, Die Vorfallende Casus Unter Denen Partheyen Daraus Appliciren Und Entscheiden, Und Damit Der Justiz Sowol Ein Genügen Thun, Als Sich Seines Gebrauchten Amts Halben Sicher Setzen Kan. Allen Zum Justiz-Wesen Und Deren Verwaltung Bestellten Beamten, Zu Wohlgemeinten Behuff, Und Erleichterung Ihrer Amts-Verrichtungen. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns seel. Wittib, und Engelbert Streck, 1704.

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