Stein, N. (1657). Manvale Notariorvm Bipartitvm: Ernewertes vnd verbessertes Notariat: Handbüchlein. Jn dessen Ersten Theil Theoreticè tractirt wird: I. Vom Ampt der Notarien. II. Von Contracten. III. Von letzten Willen. IV. Von gar kurtzer Vnterweisung aller Contracten vnd Testamenten. V. Wie ein Beklagter mit rechtlichem Bestand defendirt werden mag. Jm Andern Theil aber ist die Practica, das ist: Aller vnd jeder Contracten vnd Testamenten Formularia; wie dann nach diesen noch mehr andere miscellaneae Formulae & variae Supplicationes zubefinden. So dann loco appendicis, nicht allein ein Außzug sonderbarer Observationen und Regulen Juris, so täglich in Gerichten fürfallen, sondern auch diese newe Edition, mit einem schönen Commission-und Methodischen Cameral-Process, welcher in vorigen desiderirt, verniehret. Getruckt zu Franckfurt am Mayn: bey Johann Philips Weissen, in Verlegung Joh. Gottfried Schönwetters Seel. hinterlassenen Erben.
Chicago Style CitationStein, Nicolaus. Manvale Notariorvm Bipartitvm: Ernewertes Vnd Verbessertes Notariat: Handbüchlein. Jn Dessen Ersten Theil Theoreticè Tractirt Wird: I. Vom Ampt Der Notarien. II. Von Contracten. III. Von Letzten Willen. IV. Von Gar Kurtzer Vnterweisung Aller Contracten Vnd Testamenten. V. Wie Ein Beklagter Mit Rechtlichem Bestand Defendirt Werden Mag. Jm Andern Theil Aber Ist Die Practica, Das Ist: Aller Vnd Jeder Contracten Vnd Testamenten Formularia; Wie Dann Nach Diesen Noch Mehr Andere Miscellaneae Formulae & Variae Supplicationes Zubefinden. So Dann Loco Appendicis, Nicht Allein Ein Außzug Sonderbarer Observationen Und Regulen Juris, so Täglich in Gerichten Fürfallen, Sondern Auch Diese Newe Edition, Mit Einem Schönen Commission-und Methodischen Cameral-Process, Welcher in Vorigen Desiderirt, Verniehret. Getruckt zu Franckfurt am Mayn: bey Johann Philips Weissen, in Verlegung Joh. Gottfried Schönwetters Seel. hinterlassenen Erben, 1657.
MLA CitationStein, Nicolaus. Manvale Notariorvm Bipartitvm: Ernewertes Vnd Verbessertes Notariat: Handbüchlein. Jn Dessen Ersten Theil Theoreticè Tractirt Wird: I. Vom Ampt Der Notarien. II. Von Contracten. III. Von Letzten Willen. IV. Von Gar Kurtzer Vnterweisung Aller Contracten Vnd Testamenten. V. Wie Ein Beklagter Mit Rechtlichem Bestand Defendirt Werden Mag. Jm Andern Theil Aber Ist Die Practica, Das Ist: Aller Vnd Jeder Contracten Vnd Testamenten Formularia; Wie Dann Nach Diesen Noch Mehr Andere Miscellaneae Formulae & Variae Supplicationes Zubefinden. So Dann Loco Appendicis, Nicht Allein Ein Außzug Sonderbarer Observationen Und Regulen Juris, so Täglich in Gerichten Fürfallen, Sondern Auch Diese Newe Edition, Mit Einem Schönen Commission-und Methodischen Cameral-Process, Welcher in Vorigen Desiderirt, Verniehret. Getruckt zu Franckfurt am Mayn: bey Johann Philips Weissen, in Verlegung Joh. Gottfried Schönwetters Seel. hinterlassenen Erben, 1657.