Volckmann, A. (1630). Dritter Theil der Notariat Kunst: De Disputatione Testium Et Attestatorum. Von Disputation der Zeugen Person vnd ihren Außsagen, vnd wie man wider die verführten Beweiß- vnd Gegenbeweisungen respective excipiren, dieselben salviren, dupliciren vnd tripliciren, auch sonsten in Schrifften verfahren sol. Cum annexa Informatione De Processu Fevdali. Das ist: Von dem Manlehen Gericht, nach Landvblichen Sächs. Rechten, wie solches geheget, bestalt vnd gehalten werden mag. Vnd Concludenter Eine Erörterung der Frage: Ob es besser sey nach den beschriebenen Rechten, oder der blossen Vernunfft zu judiciren vnd zu vrtheilen? (Editio secunda.). Leipzig: In Verlegung Gottfried Grossen Buchhändl.
Chicago Style CitationVolckmann, Adam. Dritter Theil Der Notariat Kunst: De Disputatione Testium Et Attestatorum. Von Disputation Der Zeugen Person Vnd Ihren Außsagen, Vnd Wie Man Wider Die Verführten Beweiß- Vnd Gegenbeweisungen Respective Excipiren, Dieselben Salviren, Dupliciren Vnd Tripliciren, Auch Sonsten in Schrifften Verfahren Sol. Cum Annexa Informatione De Processu Fevdali. Das Ist: Von Dem Manlehen Gericht, Nach Landvblichen Sächs. Rechten, Wie Solches Geheget, Bestalt Vnd Gehalten Werden Mag. Vnd Concludenter Eine Erörterung Der Frage: Ob Es Besser Sey Nach Den Beschriebenen Rechten, Oder Der Blossen Vernunfft Zu Judiciren Vnd Zu Vrtheilen? Editio secunda. Leipzig: In Verlegung Gottfried Grossen Buchhändl, 1630.
MLA CitationVolckmann, Adam. Dritter Theil Der Notariat Kunst: De Disputatione Testium Et Attestatorum. Von Disputation Der Zeugen Person Vnd Ihren Außsagen, Vnd Wie Man Wider Die Verführten Beweiß- Vnd Gegenbeweisungen Respective Excipiren, Dieselben Salviren, Dupliciren Vnd Tripliciren, Auch Sonsten in Schrifften Verfahren Sol. Cum Annexa Informatione De Processu Fevdali. Das Ist: Von Dem Manlehen Gericht, Nach Landvblichen Sächs. Rechten, Wie Solches Geheget, Bestalt Vnd Gehalten Werden Mag. Vnd Concludenter Eine Erörterung Der Frage: Ob Es Besser Sey Nach Den Beschriebenen Rechten, Oder Der Blossen Vernunfft Zu Judiciren Vnd Zu Vrtheilen? Editio secunda. Leipzig: In Verlegung Gottfried Grossen Buchhändl, 1630.