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(1751). Hochzeit-Regel. Gebräuchlich bey der löblichen Bauerschaft, vor einen Braut-Diener, was er bey einer landbräuchlichen Hochzeit zu reden, und zu thun habe; damit er seinen anvertrauten Dienst ohne Fehler recht und wohl verrichten möge: Diesem ist beygefügt die Werbung, das Kränzlein-Ausbitten, und andere Sachen mehr, die bey dergleichen Hochzeit gebräuchlich ist. [Místo vydání není známé]: [nakladatel není známý].

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Hochzeit-Regel. Gebräuchlich Bey Der Löblichen Bauerschaft, Vor Einen Braut-Diener, Was Er Bey Einer Landbräuchlichen Hochzeit Zu Reden, Und Zu Thun Habe; Damit Er Seinen Anvertrauten Dienst Ohne Fehler Recht Und Wohl Verrichten Möge: Diesem Ist Beygefügt Die Werbung, Das Kränzlein-Ausbitten, Und Andere Sachen Mehr, Die Bey Dergleichen Hochzeit Gebräuchlich Ist. [Místo vydání není známé]: [nakladatel není známý], 1751.

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Hochzeit-Regel. Gebräuchlich Bey Der Löblichen Bauerschaft, Vor Einen Braut-Diener, Was Er Bey Einer Landbräuchlichen Hochzeit Zu Reden, Und Zu Thun Habe; Damit Er Seinen Anvertrauten Dienst Ohne Fehler Recht Und Wohl Verrichten Möge: Diesem Ist Beygefügt Die Werbung, Das Kränzlein-Ausbitten, Und Andere Sachen Mehr, Die Bey Dergleichen Hochzeit Gebräuchlich Ist. [Místo vydání není známé]: [nakladatel není známý], 1751.

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