Niering von Hochheim, P. F., & Knorr, I. (1827). An die Herren Dekanats-Vorsteher der Brünner Diözes: Laut hoher Gubernila-Eröffnung vom 23. März l. J. Zahl 8805 ist die hohe Landesstelle durch ein neuerlilches Hofkanzley-Dekret vom 8. n. Mts. angewiesen worden, darob zu wachen, daß alle Glieder der Wirthschafts-Aemter mit Einschluß der Schreiber, an Sonn- und Feiertagen dem öffentlichen Gottesdienste in der Kirche an dem für die bestimmten Platze beiwohnen. Indem man Euer Hochehrwürden von dieser hohen Eröffnung zur weiteren Verständigung der unterstehenden Herren Dekanats-Kuraten in Kenntniß setzet; weiset man Dieselben mit Berufung auf den hierämtlichen Erlaß vom 17. May 1822 Zahl 807 zugleich an über den Befolg der oben angeführten höchsten Vorschrift zu wachen, und bei der jährlichen Einsendung der Visitations-Akten hierüber zu berichten. 580. [Brno: s.n.].
Chicago Style CitationNiering von Hochheim, Paul Ferdinand, and Ignaz Knorr. An Die Herren Dekanats-Vorsteher Der Brünner Diözes: Laut Hoher Gubernila-Eröffnung Vom 23. März L. J. Zahl 8805 Ist Die Hohe Landesstelle Durch Ein Neuerlilches Hofkanzley-Dekret Vom 8. N. Mts. Angewiesen Worden, Darob Zu Wachen, Daß Alle Glieder Der Wirthschafts-Aemter Mit Einschluß Der Schreiber, an Sonn- Und Feiertagen Dem öffentlichen Gottesdienste in Der Kirche an Dem Für Die Bestimmten Platze Beiwohnen. Indem Man Euer Hochehrwürden Von Dieser Hohen Eröffnung Zur Weiteren Verständigung Der Unterstehenden Herren Dekanats-Kuraten in Kenntniß Setzet; Weiset Man Dieselben Mit Berufung Auf Den Hierämtlichen Erlaß Vom 17. May 1822 Zahl 807 Zugleich an über Den Befolg Der Oben Angeführten Höchsten Vorschrift Zu Wachen, Und Bei Der Jährlichen Einsendung Der Visitations-Akten Hierüber Zu Berichten. 580. [Brno: s.n.], 1827.
MLA CitationNiering von Hochheim, Paul Ferdinand, and Ignaz Knorr. An Die Herren Dekanats-Vorsteher Der Brünner Diözes: Laut Hoher Gubernila-Eröffnung Vom 23. März L. J. Zahl 8805 Ist Die Hohe Landesstelle Durch Ein Neuerlilches Hofkanzley-Dekret Vom 8. N. Mts. Angewiesen Worden, Darob Zu Wachen, Daß Alle Glieder Der Wirthschafts-Aemter Mit Einschluß Der Schreiber, an Sonn- Und Feiertagen Dem öffentlichen Gottesdienste in Der Kirche an Dem Für Die Bestimmten Platze Beiwohnen. Indem Man Euer Hochehrwürden Von Dieser Hohen Eröffnung Zur Weiteren Verständigung Der Unterstehenden Herren Dekanats-Kuraten in Kenntniß Setzet; Weiset Man Dieselben Mit Berufung Auf Den Hierämtlichen Erlaß Vom 17. May 1822 Zahl 807 Zugleich an über Den Befolg Der Oben Angeführten Höchsten Vorschrift Zu Wachen, Und Bei Der Jährlichen Einsendung Der Visitations-Akten Hierüber Zu Berichten. 580. [Brno: s.n.], 1827.