Niering von Hochheim, P. F., & Knorr, I. (1825). An die sämmtlichen Herren Dekanats-Vorsteher: Die hohe Landesstelle hat aus Gelegenheit einer höchsten Orts aus dem Religionsfond neuerlich bewilligten Ergänzung der Kongrua eines Seelsorgers mit Dekret vom 17. Dezember v. J. Zahl 360064 angeordnet, in Hinsicht jener Seelsorger, welchen für die Zeit als ihre Lokalkongruabeiträge in W. W. einfließen, eine neuerliche Kongruaergänzung in C. M. aus dem Religionsfonde bewilliget worden ist, seiner Zeit, wenn sie ihre ursprüngliche Lokalkongruabeiträge in Conv. Mze. beziehet sollten, hierüber eine unfehlbare Anzeige zu erstatten. Die Herren Dekanats-Vorsteher werden demnach angewiesen, einen solchen sich in den unterstehenden Dekanaten etwa ergebenden Fall jedesmal sogleich zur hierämtlichen Kenntniß zu bringen. 8. [Brno: s.n.].
Chicago Style CitationNiering von Hochheim, Paul Ferdinand, and Ignaz Knorr. An Die Sämmtlichen Herren Dekanats-Vorsteher: Die Hohe Landesstelle Hat Aus Gelegenheit Einer Höchsten Orts Aus Dem Religionsfond Neuerlich Bewilligten Ergänzung Der Kongrua Eines Seelsorgers Mit Dekret Vom 17. Dezember V. J. Zahl 360064 Angeordnet, in Hinsicht Jener Seelsorger, Welchen Für Die Zeit Als Ihre Lokalkongruabeiträge in W. W. Einfließen, Eine Neuerliche Kongruaergänzung in C. M. Aus Dem Religionsfonde Bewilliget Worden Ist, Seiner Zeit, Wenn Sie Ihre Ursprüngliche Lokalkongruabeiträge in Conv. Mze. Beziehet Sollten, Hierüber Eine Unfehlbare Anzeige Zu Erstatten. Die Herren Dekanats-Vorsteher Werden Demnach Angewiesen, Einen Solchen Sich in Den Unterstehenden Dekanaten Etwa Ergebenden Fall Jedesmal Sogleich Zur Hierämtlichen Kenntniß Zu Bringen. 8. [Brno: s.n.], 1825.
MLA CitationNiering von Hochheim, Paul Ferdinand, and Ignaz Knorr. An Die Sämmtlichen Herren Dekanats-Vorsteher: Die Hohe Landesstelle Hat Aus Gelegenheit Einer Höchsten Orts Aus Dem Religionsfond Neuerlich Bewilligten Ergänzung Der Kongrua Eines Seelsorgers Mit Dekret Vom 17. Dezember V. J. Zahl 360064 Angeordnet, in Hinsicht Jener Seelsorger, Welchen Für Die Zeit Als Ihre Lokalkongruabeiträge in W. W. Einfließen, Eine Neuerliche Kongruaergänzung in C. M. Aus Dem Religionsfonde Bewilliget Worden Ist, Seiner Zeit, Wenn Sie Ihre Ursprüngliche Lokalkongruabeiträge in Conv. Mze. Beziehet Sollten, Hierüber Eine Unfehlbare Anzeige Zu Erstatten. Die Herren Dekanats-Vorsteher Werden Demnach Angewiesen, Einen Solchen Sich in Den Unterstehenden Dekanaten Etwa Ergebenden Fall Jedesmal Sogleich Zur Hierämtlichen Kenntniß Zu Bringen. 8. [Brno: s.n.], 1825.