Niering von Hochheim, P. F., & Schaupal, W. (1824). An gesammten Beneficiaten der Brünner Diözes: Aus Verlassung einer von einem Lokalkaplan bey der hohen Landesstelle angesuchten Vergütung des von ihm in dem Jahre 1821 auf Anschaffung der Kirchenerfordernisse aus Eigenem ausgelegten Geldbetrags hat diese hohe Stelle mit Dekret vom 9. Jänner l. J. Zahl 37309 zu beschließen befunden: daß, sofern einer oder der andere Benefiziat in Zukunft seine allenfällige Forderung für Kirchenerfordernisse - wenn er im Stande seyn sollte, dieselbe ordentlich und standhaft durch legale Belege zu beweisen, - sogleich nach Ausgang des Jahres, in welchem Er die Mehrauslage auf dergleichen Kirchenerfordernisse gemacht hat, spätestens aber nach Verlauf von drey Monaten nichgeltend machen und gehörig vorlegen wird, demselben nach den bestehenden höchsten Verordnungen vom 24. July 1817, 30. May 1818 und vom 20. May 1819 keine nachträgliche Vergütung für die Kirchenerfordernisse mehr werde geleistet und derselbe mit seinem dießfälligen Gesuche platterdings werde zurückgewiesen werden ... 167. [Brno: s.n.].
Chicago Style CitationNiering von Hochheim, Paul Ferdinand, and Wenzel Schaupal. An Gesammten Beneficiaten Der Brünner Diözes: Aus Verlassung Einer Von Einem Lokalkaplan Bey Der Hohen Landesstelle Angesuchten Vergütung Des Von Ihm in Dem Jahre 1821 Auf Anschaffung Der Kirchenerfordernisse Aus Eigenem Ausgelegten Geldbetrags Hat Diese Hohe Stelle Mit Dekret Vom 9. Jänner L. J. Zahl 37309 Zu Beschließen Befunden: Daß, Sofern Einer Oder Der Andere Benefiziat in Zukunft Seine Allenfällige Forderung Für Kirchenerfordernisse - Wenn Er Im Stande Seyn Sollte, Dieselbe Ordentlich Und Standhaft Durch Legale Belege Zu Beweisen, - Sogleich Nach Ausgang Des Jahres, in Welchem Er Die Mehrauslage Auf Dergleichen Kirchenerfordernisse Gemacht Hat, Spätestens Aber Nach Verlauf Von Drey Monaten Nichgeltend Machen Und Gehörig Vorlegen Wird, Demselben Nach Den Bestehenden Höchsten Verordnungen Vom 24. July 1817, 30. May 1818 Und Vom 20. May 1819 Keine Nachträgliche Vergütung Für Die Kirchenerfordernisse Mehr Werde Geleistet Und Derselbe Mit Seinem Dießfälligen Gesuche Platterdings Werde Zurückgewiesen Werden ... 167. [Brno: s.n.], 1824.
MLA CitationNiering von Hochheim, Paul Ferdinand, and Wenzel Schaupal. An Gesammten Beneficiaten Der Brünner Diözes: Aus Verlassung Einer Von Einem Lokalkaplan Bey Der Hohen Landesstelle Angesuchten Vergütung Des Von Ihm in Dem Jahre 1821 Auf Anschaffung Der Kirchenerfordernisse Aus Eigenem Ausgelegten Geldbetrags Hat Diese Hohe Stelle Mit Dekret Vom 9. Jänner L. J. Zahl 37309 Zu Beschließen Befunden: Daß, Sofern Einer Oder Der Andere Benefiziat in Zukunft Seine Allenfällige Forderung Für Kirchenerfordernisse - Wenn Er Im Stande Seyn Sollte, Dieselbe Ordentlich Und Standhaft Durch Legale Belege Zu Beweisen, - Sogleich Nach Ausgang Des Jahres, in Welchem Er Die Mehrauslage Auf Dergleichen Kirchenerfordernisse Gemacht Hat, Spätestens Aber Nach Verlauf Von Drey Monaten Nichgeltend Machen Und Gehörig Vorlegen Wird, Demselben Nach Den Bestehenden Höchsten Verordnungen Vom 24. July 1817, 30. May 1818 Und Vom 20. May 1819 Keine Nachträgliche Vergütung Für Die Kirchenerfordernisse Mehr Werde Geleistet Und Derselbe Mit Seinem Dießfälligen Gesuche Platterdings Werde Zurückgewiesen Werden ... 167. [Brno: s.n.], 1824.