Moser, J. J. (1744). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünfzehender Theil, Darinnen der Rest der Materie von denen Theilungen vorgetragen und dann ferner von dem Herkommen in denen Häusern derer weltlichen Reichs-Stände in ansehung der gemeinschafftlichen Regierung, wie auch derer in Gemeinschafft behaltenden einzelen Stücke, nicht weniger der Collateral-Succession und endlich des Verzichtes derer Töchtern gehandelt wird. Leipzig und ; Ebersdorff im Vogtland: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünfzehender Theil, Darinnen Der Rest Der Materie Von Denen Theilungen Vorgetragen Und Dann Ferner Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Der Gemeinschafftlichen Regierung, Wie Auch Derer in Gemeinschafft Behaltenden Einzelen Stücke, Nicht Weniger Der Collateral-Succession Und Endlich Des Verzichtes Derer Töchtern Gehandelt Wird. Leipzig und ; Ebersdorff im Vogtland: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1744.
MLA CitationMoser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünfzehender Theil, Darinnen Der Rest Der Materie Von Denen Theilungen Vorgetragen Und Dann Ferner Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Der Gemeinschafftlichen Regierung, Wie Auch Derer in Gemeinschafft Behaltenden Einzelen Stücke, Nicht Weniger Der Collateral-Succession Und Endlich Des Verzichtes Derer Töchtern Gehandelt Wird. Leipzig und ; Ebersdorff im Vogtland: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1744.