Moser, J. J. (1751). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf und Vierzigster Theil, Darinn der Rest der Materie von der Reichs-Stände Comitial-Gesandten und Vertrettern enthalten ist, so dann aber von ihren Comitial-Legations-Secretarien und Cancellisten, auch der Comitial-Gesandten eigenen Bedienten, von des Reichs-Ertz- und Erb-Marschall-Amts Verrichtungen vor und drey Reichs-Tägen, wie auch von derer zu dem Reichs-Convent gehörigen Personen Gerechtsamen in Sachen, so ihre Personen oder Mobilien, Victualien, Brieffe u.d. betreffen, gehandelt wird. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf Und Vierzigster Theil, Darinn Der Rest Der Materie Von Der Reichs-Stände Comitial-Gesandten Und Vertrettern Enthalten Ist, so Dann Aber Von Ihren Comitial-Legations-Secretarien Und Cancellisten, Auch Der Comitial-Gesandten Eigenen Bedienten, Von Des Reichs-Ertz- Und Erb-Marschall-Amts Verrichtungen Vor Und Drey Reichs-Tägen, Wie Auch Von Derer Zu Dem Reichs-Convent Gehörigen Personen Gerechtsamen in Sachen, so Ihre Personen Oder Mobilien, Victualien, Brieffe U.d. Betreffen, Gehandelt Wird. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1751.
MLA CitationMoser, Johann Jacob. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf Und Vierzigster Theil, Darinn Der Rest Der Materie Von Der Reichs-Stände Comitial-Gesandten Und Vertrettern Enthalten Ist, so Dann Aber Von Ihren Comitial-Legations-Secretarien Und Cancellisten, Auch Der Comitial-Gesandten Eigenen Bedienten, Von Des Reichs-Ertz- Und Erb-Marschall-Amts Verrichtungen Vor Und Drey Reichs-Tägen, Wie Auch Von Derer Zu Dem Reichs-Convent Gehörigen Personen Gerechtsamen in Sachen, so Ihre Personen Oder Mobilien, Victualien, Brieffe U.d. Betreffen, Gehandelt Wird. Franckfurt : und Leipzig: bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1751.