Oberländer, S. (1726). LEXICON IVRIDICVM ROMANO-TEVTONICUM: Daß ist: vollständiges Lateinisch-Teutsches Juristisches Hand-LEXICON Darinnen Die Meisten in Jure Civili, Canonico, Feudali, Camerali, & Saxonico tam Electorali quam communi, nicht wenigerin Jure Publico Romano-Germanico, vorkommende Wörter, so wohl nach ihren eigentlichen als uneigentilichen Verstand deutlich erkläret, durch ihre Definitiones und describtiones aber verständlich gemachet werden. Denen noch ferner die bey denen Rechts-Lehrern befindliche gewöhnliche Divisiones und Subdivisiones beygefüget worden. Zu bequemen und nützlichen Gebrauch aller derer, so Jura studiren, oder Juristische Bücher und Schrifften lesen, oder in Gerichte dienen &c. nach Alphabetischer Ordnung eingerichtet, und nunmehro zum dritten mahl vermehrter. Nürnberg: in Verlegung Johann Christoph Lochners.
Chicago Style CitationOberländer, Samuel. LEXICON IVRIDICVM ROMANO-TEVTONICUM: Daß Ist: Vollständiges Lateinisch-Teutsches Juristisches Hand-LEXICON Darinnen Die Meisten in Jure Civili, Canonico, Feudali, Camerali, & Saxonico Tam Electorali Quam Communi, Nicht Wenigerin Jure Publico Romano-Germanico, Vorkommende Wörter, so Wohl Nach Ihren Eigentlichen Als Uneigentilichen Verstand Deutlich Erkläret, Durch Ihre Definitiones Und Describtiones Aber Verständlich Gemachet Werden. Denen Noch Ferner Die Bey Denen Rechts-Lehrern Befindliche Gewöhnliche Divisiones Und Subdivisiones Beygefüget Worden. Zu Bequemen Und Nützlichen Gebrauch Aller Derer, so Jura Studiren, Oder Juristische Bücher Und Schrifften Lesen, Oder in Gerichte Dienen &c. Nach Alphabetischer Ordnung Eingerichtet, Und Nunmehro Zum Dritten Mahl Vermehrter. Nürnberg: in Verlegung Johann Christoph Lochners, 1726.
MLA CitationOberländer, Samuel. LEXICON IVRIDICVM ROMANO-TEVTONICUM: Daß Ist: Vollständiges Lateinisch-Teutsches Juristisches Hand-LEXICON Darinnen Die Meisten in Jure Civili, Canonico, Feudali, Camerali, & Saxonico Tam Electorali Quam Communi, Nicht Wenigerin Jure Publico Romano-Germanico, Vorkommende Wörter, so Wohl Nach Ihren Eigentlichen Als Uneigentilichen Verstand Deutlich Erkläret, Durch Ihre Definitiones Und Describtiones Aber Verständlich Gemachet Werden. Denen Noch Ferner Die Bey Denen Rechts-Lehrern Befindliche Gewöhnliche Divisiones Und Subdivisiones Beygefüget Worden. Zu Bequemen Und Nützlichen Gebrauch Aller Derer, so Jura Studiren, Oder Juristische Bücher Und Schrifften Lesen, Oder in Gerichte Dienen &c. Nach Alphabetischer Ordnung Eingerichtet, Und Nunmehro Zum Dritten Mahl Vermehrter. Nürnberg: in Verlegung Johann Christoph Lochners, 1726.