Nehring, J. C. (1687). MANUALE NOTARIORUM, das ist: Hand Buch Der NOTARJEN Welche so wohl in die Zahl derselben auffgenommen zu werden verlangen, Als die solchen Nahmen bereits erlanget haben, wie auch Der Studiosorum und angehenden Practicorum Juris, zu stätigen Gebrauch auff der Reise und zu Hauß, Aus denen üblichen alten und neuen Rechten zusammen getragen mit nöthigen Formuln, nach itzigen Stylo eingerichtet und heraus gegeben. Franckfurt ; und Gotha: Verlegts Augustus Boetius.
Chicago Style CitationNehring, Johann Christoph. MANUALE NOTARIORUM, Das Ist: Hand Buch Der NOTARJEN Welche so Wohl in Die Zahl Derselben Auffgenommen Zu Werden Verlangen, Als Die Solchen Nahmen Bereits Erlanget Haben, Wie Auch Der Studiosorum Und Angehenden Practicorum Juris, Zu Stätigen Gebrauch Auff Der Reise Und Zu Hauß, Aus Denen üblichen Alten Und Neuen Rechten Zusammen Getragen Mit Nöthigen Formuln, Nach Itzigen Stylo Eingerichtet Und Heraus Gegeben. Franckfurt ; und Gotha: Verlegts Augustus Boetius, 1687.
MLA CitationNehring, Johann Christoph. MANUALE NOTARIORUM, Das Ist: Hand Buch Der NOTARJEN Welche so Wohl in Die Zahl Derselben Auffgenommen Zu Werden Verlangen, Als Die Solchen Nahmen Bereits Erlanget Haben, Wie Auch Der Studiosorum Und Angehenden Practicorum Juris, Zu Stätigen Gebrauch Auff Der Reise Und Zu Hauß, Aus Denen üblichen Alten Und Neuen Rechten Zusammen Getragen Mit Nöthigen Formuln, Nach Itzigen Stylo Eingerichtet Und Heraus Gegeben. Franckfurt ; und Gotha: Verlegts Augustus Boetius, 1687.