Stieler, K. v., & Hoffmann, J. (1678). Der Teutsche ADVOKAT, Oder Lehrschrift, Anzeigend: Auf was Weyse ein rechtlicher Beystand in Teutschland, so wol vor Bericht, als auser demselbigen, Zeuge und Feder, dem Rechten und Berichtsbrauch gemäß, geschicklich, zierlich und gebührlich anwenden und führen solle: Worinnen bey nahe die ganze Rechtskunst, so weit dieselbe, zu Erlangung eines ieden habenden Befugnüßes und Vertähdigung wieder Unrecht zu wissen nöthig, Aus denen Keyserlichen- Sächsischen- Päbstlischen- Lehn- und andern Rechten, Ordnungen und Gewohnheiten, auf das Leichteste und deutlichste vorgestellet wird. Samt vielen darzu gehörigen Formeln und Mustern, auch eingehängter Sächß. Praktik. Allen neuangehenden Advokaten, Anwalden und Sachwaltern, ja auch Richtern und rectlichen Parteyen nützlich, nöhtig, und gleichsam unentbährlich. [Nürnberg] : Gedruckt zu JENA: In Verlegung Johann Hofmanns, Kunst- und Buchhändlers in Nürnberg ; bey Johann Nisio.
Chicago Style CitationStieler, Kaspar von, and Johann Hoffmann. Der Teutsche ADVOKAT, Oder Lehrschrift, Anzeigend: Auf Was Weyse Ein Rechtlicher Beystand in Teutschland, so Wol Vor Bericht, Als Auser Demselbigen, Zeuge Und Feder, Dem Rechten Und Berichtsbrauch Gemäß, Geschicklich, Zierlich Und Gebührlich Anwenden Und Führen Solle: Worinnen Bey Nahe Die Ganze Rechtskunst, so Weit Dieselbe, Zu Erlangung Eines Ieden Habenden Befugnüßes Und Vertähdigung Wieder Unrecht Zu Wissen Nöthig, Aus Denen Keyserlichen- Sächsischen- Päbstlischen- Lehn- Und Andern Rechten, Ordnungen Und Gewohnheiten, Auf Das Leichteste Und Deutlichste Vorgestellet Wird. Samt Vielen Darzu Gehörigen Formeln Und Mustern, Auch Eingehängter Sächß. Praktik. Allen Neuangehenden Advokaten, Anwalden Und Sachwaltern, Ja Auch Richtern Und Rectlichen Parteyen Nützlich, Nöhtig, Und Gleichsam Unentbährlich. [Nürnberg] : Gedruckt zu JENA: In Verlegung Johann Hofmanns, Kunst- und Buchhändlers in Nürnberg ; bey Johann Nisio, 1678.
MLA CitationStieler, Kaspar von, and Johann Hoffmann. Der Teutsche ADVOKAT, Oder Lehrschrift, Anzeigend: Auf Was Weyse Ein Rechtlicher Beystand in Teutschland, so Wol Vor Bericht, Als Auser Demselbigen, Zeuge Und Feder, Dem Rechten Und Berichtsbrauch Gemäß, Geschicklich, Zierlich Und Gebührlich Anwenden Und Führen Solle: Worinnen Bey Nahe Die Ganze Rechtskunst, so Weit Dieselbe, Zu Erlangung Eines Ieden Habenden Befugnüßes Und Vertähdigung Wieder Unrecht Zu Wissen Nöthig, Aus Denen Keyserlichen- Sächsischen- Päbstlischen- Lehn- Und Andern Rechten, Ordnungen Und Gewohnheiten, Auf Das Leichteste Und Deutlichste Vorgestellet Wird. Samt Vielen Darzu Gehörigen Formeln Und Mustern, Auch Eingehängter Sächß. Praktik. Allen Neuangehenden Advokaten, Anwalden Und Sachwaltern, Ja Auch Richtern Und Rectlichen Parteyen Nützlich, Nöhtig, Und Gleichsam Unentbährlich. [Nürnberg] : Gedruckt zu JENA: In Verlegung Johann Hofmanns, Kunst- und Buchhändlers in Nürnberg ; bey Johann Nisio, 1678.