(1741). Die Güldene Bulle Kayser Carls IV. als des Heil. Röm. Reichs Grundgesetz: In welchem nicht allein eine Nachricht, wie es bey der Wahl eines Römischen Kaysers gehalten werden soll und muß, sondern auch viele andere das H. Röm. Reich angehende Verordnungen zu befinden ... ; in reiner Teutscher Sprache ans Licht gestellet ... mit Anmerckungen erläutert; auch diesem allen eine Vorrede beygefüget. Franckfurt ; und Leipzig: [s.n.].
Chicago Style CitationDie Güldene Bulle Kayser Carls IV. Als Des Heil. Röm. Reichs Grundgesetz: In Welchem Nicht Allein Eine Nachricht, Wie Es Bey Der Wahl Eines Römischen Kaysers Gehalten Werden Soll Und Muß, Sondern Auch Viele Andere Das H. Röm. Reich Angehende Verordnungen Zu Befinden ... ; in Reiner Teutscher Sprache Ans Licht Gestellet ... Mit Anmerckungen Erläutert; Auch Diesem Allen Eine Vorrede Beygefüget. Franckfurt ; und Leipzig: [s.n.], 1741.
MLA CitationDie Güldene Bulle Kayser Carls IV. Als Des Heil. Röm. Reichs Grundgesetz: In Welchem Nicht Allein Eine Nachricht, Wie Es Bey Der Wahl Eines Römischen Kaysers Gehalten Werden Soll Und Muß, Sondern Auch Viele Andere Das H. Röm. Reich Angehende Verordnungen Zu Befinden ... ; in Reiner Teutscher Sprache Ans Licht Gestellet ... Mit Anmerckungen Erläutert; Auch Diesem Allen Eine Vorrede Beygefüget. Franckfurt ; und Leipzig: [s.n.], 1741.