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(1621). Öffentliches Außschreiben Des Käyserlichen Ober Ambtsverwalters, Dardurch Gegen Ih. Röm. Käy. auch zu Hungarn und Böheimb. Kön. Majest. die Shlesischen Stände, und deroselben Unterhanen, zu bestendiger unterthänigster devotion und trew ermahnet werden. Beynebern auch verordnung beschiehet: Wie der bestelleten Kreiss Obersten ordinants jederzeit in acht zuhalten: Allen wiedrigen Discursen zubegegnen: Die jenigen so, ohne Ihrer Majest, der Herren Fürsten und Stände und dess Oberampts vor bewust im Lande werben: auch andere verdächtige und wieder Ihre Käys. Majest. geworbene, im Lande umbschweiffende Soldaten, angefasset und zur Straffe gebracht werden sollen. [s.l.: s.n.].

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Öffentliches Außschreiben Des Käyserlichen Ober Ambtsverwalters, Dardurch Gegen Ih. Röm. Käy. Auch Zu Hungarn Und Böheimb. Kön. Majest. Die Shlesischen Stände, Und Deroselben Unterhanen, Zu Bestendiger Unterthänigster Devotion Und Trew Ermahnet Werden. Beynebern Auch Verordnung Beschiehet: Wie Der Bestelleten Kreiss Obersten Ordinants Jederzeit in Acht Zuhalten: Allen Wiedrigen Discursen Zubegegnen: Die Jenigen So, Ohne Ihrer Majest, Der Herren Fürsten Und Stände Und Dess Oberampts Vor Bewust Im Lande Werben: Auch Andere Verdächtige Und Wieder Ihre Käys. Majest. Geworbene, Im Lande Umbschweiffende Soldaten, Angefasset Und Zur Straffe Gebracht Werden Sollen. [s.l.: s.n.], 1621.

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Öffentliches Außschreiben Des Käyserlichen Ober Ambtsverwalters, Dardurch Gegen Ih. Röm. Käy. Auch Zu Hungarn Und Böheimb. Kön. Majest. Die Shlesischen Stände, Und Deroselben Unterhanen, Zu Bestendiger Unterthänigster Devotion Und Trew Ermahnet Werden. Beynebern Auch Verordnung Beschiehet: Wie Der Bestelleten Kreiss Obersten Ordinants Jederzeit in Acht Zuhalten: Allen Wiedrigen Discursen Zubegegnen: Die Jenigen So, Ohne Ihrer Majest, Der Herren Fürsten Und Stände Und Dess Oberampts Vor Bewust Im Lande Werben: Auch Andere Verdächtige Und Wieder Ihre Käys. Majest. Geworbene, Im Lande Umbschweiffende Soldaten, Angefasset Und Zur Straffe Gebracht Werden Sollen. [s.l.: s.n.], 1621.

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