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Moser, J. J. (1746). Überzeugend- und unwiderleglicher Beweis, daß die Cron Böhmen auf die Landes-Hoheit des von derselben zu Lehen gehenden Gerichtes Asch weder in possessorio noch petitorio die allergeringste Ansprache zu machen berechtiget, hingegen aber derer Herrn von Zedtwitz als Besitzere ermelten Gerichts so wohl persönliche, als auch reale Reichs-Unmittelbarkeit in possessorio et petitorio unwidersprechlich auf das vollkommenste gegründet seye. [S.l.: s.n.].

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Moser, Johann Jacob. Überzeugend- Und Unwiderleglicher Beweis, Daß Die Cron Böhmen Auf Die Landes-Hoheit Des Von Derselben Zu Lehen Gehenden Gerichtes Asch Weder in Possessorio Noch Petitorio Die Allergeringste Ansprache Zu Machen Berechtiget, Hingegen Aber Derer Herrn Von Zedtwitz Als Besitzere Ermelten Gerichts so Wohl Persönliche, Als Auch Reale Reichs-Unmittelbarkeit in Possessorio Et Petitorio Unwidersprechlich Auf Das Vollkommenste Gegründet Seye. [S.l.: s.n.], 1746.

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Moser, Johann Jacob. Überzeugend- Und Unwiderleglicher Beweis, Daß Die Cron Böhmen Auf Die Landes-Hoheit Des Von Derselben Zu Lehen Gehenden Gerichtes Asch Weder in Possessorio Noch Petitorio Die Allergeringste Ansprache Zu Machen Berechtiget, Hingegen Aber Derer Herrn Von Zedtwitz Als Besitzere Ermelten Gerichts so Wohl Persönliche, Als Auch Reale Reichs-Unmittelbarkeit in Possessorio Et Petitorio Unwidersprechlich Auf Das Vollkommenste Gegründet Seye. [S.l.: s.n.], 1746.

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