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(1609). Königlicher Mayestat in Franckreich Mandat, Wider die Auffstehende Kauffleut, Banckerottirer, vnd die jenige so Schulden halb, wo nicht auß: Doch von Gütern vnd anderm abtretten, Sampt Einem außführlichem Bedencken, auch bescheinung, daß solche betrügligkeiten vnd falsches nicht gedult werden könne, sondern am Leib zu straffen seye. Dieweil aber das Banckerotiren vnder den Teutschen auch gemein wirdt ist es jhnen zum besten, auß Frantzösischer Sprach in Teutsche vbergesetzt. [S.l.: s.n.].

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Königlicher Mayestat in Franckreich Mandat, Wider Die Auffstehende Kauffleut, Banckerottirer, Vnd Die Jenige so Schulden Halb, Wo Nicht Auß: Doch Von Gütern Vnd Anderm Abtretten, Sampt Einem Außführlichem Bedencken, Auch Bescheinung, Daß Solche Betrügligkeiten Vnd Falsches Nicht Gedult Werden Könne, Sondern Am Leib Zu Straffen Seye. Dieweil Aber Das Banckerotiren Vnder Den Teutschen Auch Gemein Wirdt Ist Es Jhnen Zum Besten, Auß Frantzösischer Sprach in Teutsche Vbergesetzt. [S.l.: s.n.], 1609.

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Königlicher Mayestat in Franckreich Mandat, Wider Die Auffstehende Kauffleut, Banckerottirer, Vnd Die Jenige so Schulden Halb, Wo Nicht Auß: Doch Von Gütern Vnd Anderm Abtretten, Sampt Einem Außführlichem Bedencken, Auch Bescheinung, Daß Solche Betrügligkeiten Vnd Falsches Nicht Gedult Werden Könne, Sondern Am Leib Zu Straffen Seye. Dieweil Aber Das Banckerotiren Vnder Den Teutschen Auch Gemein Wirdt Ist Es Jhnen Zum Besten, Auß Frantzösischer Sprach in Teutsche Vbergesetzt. [S.l.: s.n.], 1609.

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