APA Citation

Ferdinand II., ř. c. (1620). Der Röm. Kay. May. Ferdinandi II. Monitorial Mandata, an die Chur Pfaltz, wegen raumung des Königreichs Böheimb, vnd dessen incorporirten Landen. Dann An alle die jenige ReichsFürsten, Stände vnd Mitglieder des H. Römischen Reichs, [et]c. Wie auch An alle ReichsStädte, so sich der Böhmischen Rebellion theilhafftig gemacht, denselben mit Hülffe, Rath vnd That beygesprungen, daß sie alsbald bey vermeidung der in den Reichs Constitutionibus vffgesetzten Straffen, von ihrem Vnfug abstehen. Worbey zu befinden Dero nechst zu Mülhausen beysammen gewesenen Chur. vnd Fürsten, wegen Abetretung des Königreichs Böheimb, abgangene zwey Schreiben: Das erste an den newerwehlten König, Das ander an die Böhmische Stände. [S.l.: s.n.].

Chicago Style Citation

Ferdinand II., římský císař. Der Röm. Kay. May. Ferdinandi II. Monitorial Mandata, an Die Chur Pfaltz, Wegen Raumung Des Königreichs Böheimb, Vnd Dessen Incorporirten Landen. Dann An Alle Die Jenige ReichsFürsten, Stände Vnd Mitglieder Des H. Römischen Reichs, [et]c. Wie Auch An Alle ReichsStädte, so Sich Der Böhmischen Rebellion Theilhafftig Gemacht, Denselben Mit Hülffe, Rath Vnd That Beygesprungen, Daß Sie Alsbald Bey Vermeidung Der in Den Reichs Constitutionibus Vffgesetzten Straffen, Von Ihrem Vnfug Abstehen. Worbey Zu Befinden Dero Nechst Zu Mülhausen Beysammen Gewesenen Chur. Vnd Fürsten, Wegen Abetretung Des Königreichs Böheimb, Abgangene Zwey Schreiben: Das Erste an Den Newerwehlten König, Das Ander an Die Böhmische Stände. [S.l.: s.n.], 1620.

MLA Citation

Ferdinand II., římský císař. Der Röm. Kay. May. Ferdinandi II. Monitorial Mandata, an Die Chur Pfaltz, Wegen Raumung Des Königreichs Böheimb, Vnd Dessen Incorporirten Landen. Dann An Alle Die Jenige ReichsFürsten, Stände Vnd Mitglieder Des H. Römischen Reichs, [et]c. Wie Auch An Alle ReichsStädte, so Sich Der Böhmischen Rebellion Theilhafftig Gemacht, Denselben Mit Hülffe, Rath Vnd That Beygesprungen, Daß Sie Alsbald Bey Vermeidung Der in Den Reichs Constitutionibus Vffgesetzten Straffen, Von Ihrem Vnfug Abstehen. Worbey Zu Befinden Dero Nechst Zu Mülhausen Beysammen Gewesenen Chur. Vnd Fürsten, Wegen Abetretung Des Königreichs Böheimb, Abgangene Zwey Schreiben: Das Erste an Den Newerwehlten König, Das Ander an Die Böhmische Stände. [S.l.: s.n.], 1620.

Warning: These citations may not always be 100% accurate.