Schweser, C. H., Hoffmann, J., & Streckt, E. (1710). Des Klugen Beamtens oder INFORMATORII JURIDICI OFFICIALIS: Anderer Theil, Begreiffend Wie sich ein Beamter in Justiz-Sachen und zwar insonderheit, welche in den ersten Gegen: Stand der Jurisprudenz, wie es insgemein gennant wird, nemlich in das Jus Personarum, einlauffen belehren die vorfallende Casus unter denen Partheyen daraus aplicieren und entscheiden und damit der Justiz sowol ein Genüngen thun als sich seines gebrauchten Amts halben sicher setzen kan. Allen zum Justit-Wesen und deren Verwaltung bestellen Beamten zu wohlgemeinten Behuff und Erleichterung ihrer Amts-Verrichtungen heraus geggeben. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns und Engelbert Streckt sel. Wittib.
Chicago Style CitationSchweser, Christoph Heinrich, Johann Hoffmann, and Engelbert Streckt. Des Klugen Beamtens Oder INFORMATORII JURIDICI OFFICIALIS: Anderer Theil, Begreiffend Wie Sich Ein Beamter in Justiz-Sachen Und Zwar Insonderheit, Welche in Den Ersten Gegen: Stand Der Jurisprudenz, Wie Es Insgemein Gennant Wird, Nemlich in Das Jus Personarum, Einlauffen Belehren Die Vorfallende Casus Unter Denen Partheyen Daraus Aplicieren Und Entscheiden Und Damit Der Justiz Sowol Ein Genüngen Thun Als Sich Seines Gebrauchten Amts Halben Sicher Setzen Kan. Allen Zum Justit-Wesen Und Deren Verwaltung Bestellen Beamten Zu Wohlgemeinten Behuff Und Erleichterung Ihrer Amts-Verrichtungen Heraus Geggeben. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns und Engelbert Streckt sel. Wittib, 1710.
MLA CitationSchweser, Christoph Heinrich, Johann Hoffmann, and Engelbert Streckt. Des Klugen Beamtens Oder INFORMATORII JURIDICI OFFICIALIS: Anderer Theil, Begreiffend Wie Sich Ein Beamter in Justiz-Sachen Und Zwar Insonderheit, Welche in Den Ersten Gegen: Stand Der Jurisprudenz, Wie Es Insgemein Gennant Wird, Nemlich in Das Jus Personarum, Einlauffen Belehren Die Vorfallende Casus Unter Denen Partheyen Daraus Aplicieren Und Entscheiden Und Damit Der Justiz Sowol Ein Genüngen Thun Als Sich Seines Gebrauchten Amts Halben Sicher Setzen Kan. Allen Zum Justit-Wesen Und Deren Verwaltung Bestellen Beamten Zu Wohlgemeinten Behuff Und Erleichterung Ihrer Amts-Verrichtungen Heraus Geggeben. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns und Engelbert Streckt sel. Wittib, 1710.