Schweser, C. H., Adelbulner, J. E., & Johann Hoffmann, d. (. (1715). Des Klugen Beamtens oder INFORMATORII JURIDICO- OFFICIALIS: Dritter Theil, Begreiffend Wie sich ein Beamter in Justiz-Sachen und zwar insonderheit bey solchen, welche in dem andern Gegenstand oder Objectum der Jurisprudenz, Jus Rerum gennant, einlaufen und in Erforschung deren Substantz und Wesen, wiedie Res abgetheilet und das Dominium darüber auf mancherley Arten acquiriret werden, bestehen, belehren solches bey vorfallenden Casibus denen Partheyen zum besten applicieren und zugleich der Justitz ein Genügen thun sich aber selbst bey seinen Amt sicher setzen soll. Allen getreuen Obrigkeitlichen Beamten zum Behuff in ihren obhabenden Amts-Verrichtungen, Auf vielmahliges Ersuchen guter Freunde samt einem ordentlichen Register zum Druck befördert. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns Seel. Erben.
Chicago Style CitationSchweser, Christoph Heinrich, Johann Ernst Adelbulner, and dědicové (Norimberk Johann Hoffmann. Des Klugen Beamtens Oder INFORMATORII JURIDICO- OFFICIALIS: Dritter Theil, Begreiffend Wie Sich Ein Beamter in Justiz-Sachen Und Zwar Insonderheit Bey Solchen, Welche in Dem Andern Gegenstand Oder Objectum Der Jurisprudenz, Jus Rerum Gennant, Einlaufen Und in Erforschung Deren Substantz Und Wesen, Wiedie Res Abgetheilet Und Das Dominium Darüber Auf Mancherley Arten Acquiriret Werden, Bestehen, Belehren Solches Bey Vorfallenden Casibus Denen Partheyen Zum Besten Applicieren Und Zugleich Der Justitz Ein Genügen Thun Sich Aber Selbst Bey Seinen Amt Sicher Setzen Soll. Allen Getreuen Obrigkeitlichen Beamten Zum Behuff in Ihren Obhabenden Amts-Verrichtungen, Auf Vielmahliges Ersuchen Guter Freunde Samt Einem Ordentlichen Register Zum Druck Befördert. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns Seel. Erben, 1715.
MLA CitationSchweser, Christoph Heinrich, Johann Ernst Adelbulner, and dědicové (Norimberk Johann Hoffmann. Des Klugen Beamtens Oder INFORMATORII JURIDICO- OFFICIALIS: Dritter Theil, Begreiffend Wie Sich Ein Beamter in Justiz-Sachen Und Zwar Insonderheit Bey Solchen, Welche in Dem Andern Gegenstand Oder Objectum Der Jurisprudenz, Jus Rerum Gennant, Einlaufen Und in Erforschung Deren Substantz Und Wesen, Wiedie Res Abgetheilet Und Das Dominium Darüber Auf Mancherley Arten Acquiriret Werden, Bestehen, Belehren Solches Bey Vorfallenden Casibus Denen Partheyen Zum Besten Applicieren Und Zugleich Der Justitz Ein Genügen Thun Sich Aber Selbst Bey Seinen Amt Sicher Setzen Soll. Allen Getreuen Obrigkeitlichen Beamten Zum Behuff in Ihren Obhabenden Amts-Verrichtungen, Auf Vielmahliges Ersuchen Guter Freunde Samt Einem Ordentlichen Register Zum Druck Befördert. Nürnberg: In Verlegung Johann Hoffmanns Seel. Erben, 1715.