Furttenbach, J., & Schultes, J. (1651). PaßVerwahrung: Der Fünffte Theil, Welcher Gestalt ein Paß oder Stadtthor, zugleich aber auch das Zeughauß, sampt dem groben Geschütz vnd Gewöhr, mit sonderbaren angenehmen Commoditeten also zuverbawen vnd zuversetzen, Beneben in so sichere Verwahrung zubringen, damit solches Gebäw hernach durch wenighaltende Guarnigion, vnd geringen Unkosten, in der so wolbestellten Postur, köndte underhalten werden, daß man sich alsdann keines Gewaltthätigen Einfalls, nicht zubefahren, sonder vielmehr dem Feind hierinnen gnugsamen Widerstand zuthun, vermögt wäre. Den Friedlibenden Gemüthern zu wolgefallen, dero wolhergebracht vnd Ererbtes Vatterland, gegen die Widerwertigen zubeschützen, auch dieselbe, sich vor Unglück vorzusehen, vnd zu warnen, wolmeinend beschrieben, vnd mit zwey dem Natural gemässe, selber Radierte Kupfferstuck außgerüstet, und in den Druck gegeben. Gedruckt zu Augspurg: bey Johannes Schultes.
Chicago Style CitationFurttenbach, Joseph, and Johann Schultes. PaßVerwahrung: Der Fünffte Theil, Welcher Gestalt Ein Paß Oder Stadtthor, Zugleich Aber Auch Das Zeughauß, Sampt Dem Groben Geschütz Vnd Gewöhr, Mit Sonderbaren Angenehmen Commoditeten Also Zuverbawen Vnd Zuversetzen, Beneben in so Sichere Verwahrung Zubringen, Damit Solches Gebäw Hernach Durch Wenighaltende Guarnigion, Vnd Geringen Unkosten, in Der so Wolbestellten Postur, Köndte Underhalten Werden, Daß Man Sich Alsdann Keines Gewaltthätigen Einfalls, Nicht Zubefahren, Sonder Vielmehr Dem Feind Hierinnen Gnugsamen Widerstand Zuthun, Vermögt Wäre. Den Friedlibenden Gemüthern Zu Wolgefallen, Dero Wolhergebracht Vnd Ererbtes Vatterland, Gegen Die Widerwertigen Zubeschützen, Auch Dieselbe, Sich Vor Unglück Vorzusehen, Vnd Zu Warnen, Wolmeinend Beschrieben, Vnd Mit Zwey Dem Natural Gemässe, Selber Radierte Kupfferstuck Außgerüstet, Und in Den Druck Gegeben. Gedruckt zu Augspurg: bey Johannes Schultes, 1651.
MLA CitationFurttenbach, Joseph, and Johann Schultes. PaßVerwahrung: Der Fünffte Theil, Welcher Gestalt Ein Paß Oder Stadtthor, Zugleich Aber Auch Das Zeughauß, Sampt Dem Groben Geschütz Vnd Gewöhr, Mit Sonderbaren Angenehmen Commoditeten Also Zuverbawen Vnd Zuversetzen, Beneben in so Sichere Verwahrung Zubringen, Damit Solches Gebäw Hernach Durch Wenighaltende Guarnigion, Vnd Geringen Unkosten, in Der so Wolbestellten Postur, Köndte Underhalten Werden, Daß Man Sich Alsdann Keines Gewaltthätigen Einfalls, Nicht Zubefahren, Sonder Vielmehr Dem Feind Hierinnen Gnugsamen Widerstand Zuthun, Vermögt Wäre. Den Friedlibenden Gemüthern Zu Wolgefallen, Dero Wolhergebracht Vnd Ererbtes Vatterland, Gegen Die Widerwertigen Zubeschützen, Auch Dieselbe, Sich Vor Unglück Vorzusehen, Vnd Zu Warnen, Wolmeinend Beschrieben, Vnd Mit Zwey Dem Natural Gemässe, Selber Radierte Kupfferstuck Außgerüstet, Und in Den Druck Gegeben. Gedruckt zu Augspurg: bey Johannes Schultes, 1651.