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(1742). Dritter Richtiger Satz, Daß Weiland Kayser Carl der VI. Höchst-Seel. Gedächtnüß eine denen testamentlichen Verordnungen, und Verträgen des Ersten Erlangers, und gemeinsamen Stamm-Vaters K. Ferdinandens des I. zu wider laufende Erbfolgs-Ordnung zu errichten, und dadurch des Durchlauchtigsten Chur-Hauses Bayern bestens begründete Erb-Folgs-Rechte zu entkräfften nicht befugt gewesen ; Einfolglich Die so genannte Pragmatische Sanction in so weit weder zu Rechten bestehen, noch zu Nachtheil derer älteren Chur-Bayerischen Haus-Rechten von jemanden begnehmiget, gewähret, oder unterstützet werden möge, Zu Bestättigung der gerechten Sache statthafft erwiesen, und Dem grund-falschen Wahn eines neuerlich aufgetretenen Vertheidigers der vermeintlichen Groß-Hertzoglichen Gerechtsamen durch eine aufrichtige Feder entgegen gestellt Im Jahr 1742. [S.l.: s.n.].

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Dritter Richtiger Satz, Daß Weiland Kayser Carl Der VI. Höchst-Seel. Gedächtnüß Eine Denen Testamentlichen Verordnungen, Und Verträgen Des Ersten Erlangers, Und Gemeinsamen Stamm-Vaters K. Ferdinandens Des I. Zu Wider Laufende Erbfolgs-Ordnung Zu Errichten, Und Dadurch Des Durchlauchtigsten Chur-Hauses Bayern Bestens Begründete Erb-Folgs-Rechte Zu Entkräfften Nicht Befugt Gewesen ; Einfolglich Die so Genannte Pragmatische Sanction in so Weit Weder Zu Rechten Bestehen, Noch Zu Nachtheil Derer älteren Chur-Bayerischen Haus-Rechten Von Jemanden Begnehmiget, Gewähret, Oder Unterstützet Werden Möge, Zu Bestättigung Der Gerechten Sache Statthafft Erwiesen, Und Dem Grund-falschen Wahn Eines Neuerlich Aufgetretenen Vertheidigers Der Vermeintlichen Groß-Hertzoglichen Gerechtsamen Durch Eine Aufrichtige Feder Entgegen Gestellt Im Jahr 1742. [S.l.: s.n.], 1742.

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Dritter Richtiger Satz, Daß Weiland Kayser Carl Der VI. Höchst-Seel. Gedächtnüß Eine Denen Testamentlichen Verordnungen, Und Verträgen Des Ersten Erlangers, Und Gemeinsamen Stamm-Vaters K. Ferdinandens Des I. Zu Wider Laufende Erbfolgs-Ordnung Zu Errichten, Und Dadurch Des Durchlauchtigsten Chur-Hauses Bayern Bestens Begründete Erb-Folgs-Rechte Zu Entkräfften Nicht Befugt Gewesen ; Einfolglich Die so Genannte Pragmatische Sanction in so Weit Weder Zu Rechten Bestehen, Noch Zu Nachtheil Derer älteren Chur-Bayerischen Haus-Rechten Von Jemanden Begnehmiget, Gewähret, Oder Unterstützet Werden Möge, Zu Bestättigung Der Gerechten Sache Statthafft Erwiesen, Und Dem Grund-falschen Wahn Eines Neuerlich Aufgetretenen Vertheidigers Der Vermeintlichen Groß-Hertzoglichen Gerechtsamen Durch Eine Aufrichtige Feder Entgegen Gestellt Im Jahr 1742. [S.l.: s.n.], 1742.

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