Ludwig, V., & Müller, H. (1697). Unsere Von Gottes Gnaden Ludwigens, Landgrafens zu Hessen, Fürstens zu Herßfeld, Grafens zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schauenburg, Ysenburg und Büdingen [et]c. Ordnung Betreffend die jenige Accidentalia, Ambts- oder Gerichts-Sportuln, oder andere Gebührnüssen, welche in Unserm Fürstenthumb und darzu gehörigen Graf- und Herrschafften, Landen und Gebiethen, Unsern Ambtmännern, Ambtsverwesern, Renthmeistern, Kellern, Ober-Schultheißen, Centhgraffen, Vögten, Schultheißen, Bürgermeistern, Schöffen und Gerichts-Leuthen, und insgemein andern Unsern Beambten und Bedienten, wie auch andern Personen, so sonst Aembtern-und Verrichtungen auf sich haben, wegen ihrer Ambts-und anderer Verricht-und Bemühungen, zu nehmen erlaubt seyn, und ausser welchen dieselbe, sampt oder sonders, bey Vermeidung Unserer Ungnad, und Unausbleiblicher Straff, sonst nicht das Geringste weiter, weder directo, noch per indirectum, offentlich, noch heimlich, unter was Praetext oder Schein es auch geschehe, zu fordern oder den Ihrigen geben, oder beybringen zu lassen, Macht haben sollen. Gedruckt zu Giessen: Bey Henning Müllern.
Chicago Style CitationLudwig, VII., and Henning Müller. Unsere Von Gottes Gnaden Ludwigens, Landgrafens Zu Hessen, Fürstens Zu Herßfeld, Grafens Zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schauenburg, Ysenburg Und Büdingen [et]c. Ordnung Betreffend Die Jenige Accidentalia, Ambts- Oder Gerichts-Sportuln, Oder Andere Gebührnüssen, Welche in Unserm Fürstenthumb Und Darzu Gehörigen Graf- Und Herrschafften, Landen Und Gebiethen, Unsern Ambtmännern, Ambtsverwesern, Renthmeistern, Kellern, Ober-Schultheißen, Centhgraffen, Vögten, Schultheißen, Bürgermeistern, Schöffen Und Gerichts-Leuthen, Und Insgemein Andern Unsern Beambten Und Bedienten, Wie Auch Andern Personen, so Sonst Aembtern-und Verrichtungen Auf Sich Haben, Wegen Ihrer Ambts-und Anderer Verricht-und Bemühungen, Zu Nehmen Erlaubt Seyn, Und Ausser Welchen Dieselbe, Sampt Oder Sonders, Bey Vermeidung Unserer Ungnad, Und Unausbleiblicher Straff, Sonst Nicht Das Geringste Weiter, Weder Directo, Noch Per Indirectum, Offentlich, Noch Heimlich, Unter Was Praetext Oder Schein Es Auch Geschehe, Zu Fordern Oder Den Ihrigen Geben, Oder Beybringen Zu Lassen, Macht Haben Sollen. Gedruckt zu Giessen: Bey Henning Müllern, 1697.
MLA CitationLudwig, VII., and Henning Müller. Unsere Von Gottes Gnaden Ludwigens, Landgrafens Zu Hessen, Fürstens Zu Herßfeld, Grafens Zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schauenburg, Ysenburg Und Büdingen [et]c. Ordnung Betreffend Die Jenige Accidentalia, Ambts- Oder Gerichts-Sportuln, Oder Andere Gebührnüssen, Welche in Unserm Fürstenthumb Und Darzu Gehörigen Graf- Und Herrschafften, Landen Und Gebiethen, Unsern Ambtmännern, Ambtsverwesern, Renthmeistern, Kellern, Ober-Schultheißen, Centhgraffen, Vögten, Schultheißen, Bürgermeistern, Schöffen Und Gerichts-Leuthen, Und Insgemein Andern Unsern Beambten Und Bedienten, Wie Auch Andern Personen, so Sonst Aembtern-und Verrichtungen Auf Sich Haben, Wegen Ihrer Ambts-und Anderer Verricht-und Bemühungen, Zu Nehmen Erlaubt Seyn, Und Ausser Welchen Dieselbe, Sampt Oder Sonders, Bey Vermeidung Unserer Ungnad, Und Unausbleiblicher Straff, Sonst Nicht Das Geringste Weiter, Weder Directo, Noch Per Indirectum, Offentlich, Noch Heimlich, Unter Was Praetext Oder Schein Es Auch Geschehe, Zu Fordern Oder Den Ihrigen Geben, Oder Beybringen Zu Lassen, Macht Haben Sollen. Gedruckt zu Giessen: Bey Henning Müllern, 1697.