Pauman, G. F., & Offizin Widmanstetter. (1697). Lanndhanduest Deß Hertzogthumbs Steyer, Darinnen Desselben Käyserl. Königl. vnd Landsfürstliche von Zeit zu Zeit Allergnädigst vnd Gnädigist erhaltene Freyheiten, Statuta, Lands-Gebräuch vnd andere Satz- vnd Ordnungen nach langs begriffen. So Auff nicht münder sonderbares Verlangen einer Löbl. Landschafft in Steyer, als sonst anderwertig höchere Verwilligung, auß den alten gefertigten Originalien fleissig abgeschriben, ordentlich Collationiert, vnd erstlichen Anno 1583. dann nachgehends Anno 1635. vnd anjetzo mit dennen immitis Anno 1641. vnd 1660. erthailten Allergnädigsten neuerlichen Concessionen vnd Vermehrungen, über vorherig allerseits gehörig beschehene Revidierung wider in Truck gegeben vnd befürdert worden. In der Landsfürstl. Haubt-Stadt Grätz: Von vnd bey denen Widmanstätterischen Erben.
Chicago Style CitationPauman, Georg Friedrich, and Offizin Widmanstetter. Lanndhanduest Deß Hertzogthumbs Steyer, Darinnen Desselben Käyserl. Königl. Vnd Landsfürstliche Von Zeit Zu Zeit Allergnädigst Vnd Gnädigist Erhaltene Freyheiten, Statuta, Lands-Gebräuch Vnd Andere Satz- Vnd Ordnungen Nach Langs Begriffen. So Auff Nicht Münder Sonderbares Verlangen Einer Löbl. Landschafft in Steyer, Als Sonst Anderwertig Höchere Verwilligung, Auß Den Alten Gefertigten Originalien Fleissig Abgeschriben, Ordentlich Collationiert, Vnd Erstlichen Anno 1583. Dann Nachgehends Anno 1635. Vnd Anjetzo Mit Dennen Immitis Anno 1641. Vnd 1660. Erthailten Allergnädigsten Neuerlichen Concessionen Vnd Vermehrungen, über Vorherig Allerseits Gehörig Beschehene Revidierung Wider in Truck Gegeben Vnd Befürdert Worden. In der Landsfürstl. Haubt-Stadt Grätz: Von vnd bey denen Widmanstätterischen Erben, 1697.
MLA CitationPauman, Georg Friedrich, and Offizin Widmanstetter. Lanndhanduest Deß Hertzogthumbs Steyer, Darinnen Desselben Käyserl. Königl. Vnd Landsfürstliche Von Zeit Zu Zeit Allergnädigst Vnd Gnädigist Erhaltene Freyheiten, Statuta, Lands-Gebräuch Vnd Andere Satz- Vnd Ordnungen Nach Langs Begriffen. So Auff Nicht Münder Sonderbares Verlangen Einer Löbl. Landschafft in Steyer, Als Sonst Anderwertig Höchere Verwilligung, Auß Den Alten Gefertigten Originalien Fleissig Abgeschriben, Ordentlich Collationiert, Vnd Erstlichen Anno 1583. Dann Nachgehends Anno 1635. Vnd Anjetzo Mit Dennen Immitis Anno 1641. Vnd 1660. Erthailten Allergnädigsten Neuerlichen Concessionen Vnd Vermehrungen, über Vorherig Allerseits Gehörig Beschehene Revidierung Wider in Truck Gegeben Vnd Befürdert Worden. In der Landsfürstl. Haubt-Stadt Grätz: Von vnd bey denen Widmanstätterischen Erben, 1697.