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(1766). Erweis daß die sogenannte Oberländische Gemeinde zu Frankfurt, wegen ermangelnder Obrigkeitlicher Bestättigung, kein rechtmäßiges Collegium sey, auch daher die gerichtliche Anlegung ihrer Capitalien von Einem Hochedlen und Hochweisen Rath der Reichsstadt Frankfurt mit Grunde versaget worden; überhaupt aber diese, in die innere städtische Verfassung einschlagende, blose Policey-und Gnaden-Sache an das Höchstpreisliche Kaiserliche und des Reichs Kammergericht nicht erwachsen, mithin das erschlichene Mandatum de non denegando aditum judicii, nec usum beneficiorum juris, omnibus Civibus communem, sed pio instituto parem, ac reliquis, favorem concedendo C.C. wieder aufzuheben sey. [S.l.: s.n.].

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Erweis Daß Die Sogenannte Oberländische Gemeinde Zu Frankfurt, Wegen Ermangelnder Obrigkeitlicher Bestättigung, Kein Rechtmäßiges Collegium Sey, Auch Daher Die Gerichtliche Anlegung Ihrer Capitalien Von Einem Hochedlen Und Hochweisen Rath Der Reichsstadt Frankfurt Mit Grunde Versaget Worden; überhaupt Aber Diese, in Die Innere Städtische Verfassung Einschlagende, Blose Policey-und Gnaden-Sache an Das Höchstpreisliche Kaiserliche Und Des Reichs Kammergericht Nicht Erwachsen, Mithin Das Erschlichene Mandatum De Non Denegando Aditum Judicii, Nec Usum Beneficiorum Juris, Omnibus Civibus Communem, Sed Pio Instituto Parem, Ac Reliquis, Favorem Concedendo C.C. Wieder Aufzuheben Sey. [S.l.: s.n.], 1766.

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Erweis Daß Die Sogenannte Oberländische Gemeinde Zu Frankfurt, Wegen Ermangelnder Obrigkeitlicher Bestättigung, Kein Rechtmäßiges Collegium Sey, Auch Daher Die Gerichtliche Anlegung Ihrer Capitalien Von Einem Hochedlen Und Hochweisen Rath Der Reichsstadt Frankfurt Mit Grunde Versaget Worden; überhaupt Aber Diese, in Die Innere Städtische Verfassung Einschlagende, Blose Policey-und Gnaden-Sache an Das Höchstpreisliche Kaiserliche Und Des Reichs Kammergericht Nicht Erwachsen, Mithin Das Erschlichene Mandatum De Non Denegando Aditum Judicii, Nec Usum Beneficiorum Juris, Omnibus Civibus Communem, Sed Pio Instituto Parem, Ac Reliquis, Favorem Concedendo C.C. Wieder Aufzuheben Sey. [S.l.: s.n.], 1766.

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