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(1767). Vollständige Acten in der seltenen und überaus wichtigen Sache, Denis Martin, wider seinen unwürdigen Schwiegersohn und unwürdige Tochter, Jan Francois Guyard und Charlotte Guyard, gebohrne Martin in Hamburg, Criminell-Verläumder, insonderheit jetzo gegen die Herren Bürgermeistern und Rathmänner der Stadt Hamburg, wegen übel verwalteter Justiz, ausgeübten Thätlichkeiten, zugefügten harten Beleidigungen und unersetzlichen Schäden an Ehre, Credit und Gütern, auch veranlaßten schweren Kosten, und daher schuldist zu gebender Genugthuung, Erstattung aller Schäden, Interesse und Kosten, und in der Folge gegen die Verbrecher und Criminell-Verläumder, Ihren schweren Eiden, Pflichten und Gewissen gemäß, nach deutlicher Vorschrift der Rechte, besser als bisher geschehen, ernsthaft und ohne Ansehen der Person, EX OFFICIO zu verfahren. [S.l.: s.n.].

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Vollständige Acten in Der Seltenen Und überaus Wichtigen Sache, Denis Martin, Wider Seinen Unwürdigen Schwiegersohn Und Unwürdige Tochter, Jan Francois Guyard Und Charlotte Guyard, Gebohrne Martin in Hamburg, Criminell-Verläumder, Insonderheit Jetzo Gegen Die Herren Bürgermeistern Und Rathmänner Der Stadt Hamburg, Wegen übel Verwalteter Justiz, Ausgeübten Thätlichkeiten, Zugefügten Harten Beleidigungen Und Unersetzlichen Schäden an Ehre, Credit Und Gütern, Auch Veranlaßten Schweren Kosten, Und Daher Schuldist Zu Gebender Genugthuung, Erstattung Aller Schäden, Interesse Und Kosten, Und in Der Folge Gegen Die Verbrecher Und Criminell-Verläumder, Ihren Schweren Eiden, Pflichten Und Gewissen Gemäß, Nach Deutlicher Vorschrift Der Rechte, Besser Als Bisher Geschehen, Ernsthaft Und Ohne Ansehen Der Person, EX OFFICIO Zu Verfahren. [S.l.: s.n.], 1767.

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Vollständige Acten in Der Seltenen Und überaus Wichtigen Sache, Denis Martin, Wider Seinen Unwürdigen Schwiegersohn Und Unwürdige Tochter, Jan Francois Guyard Und Charlotte Guyard, Gebohrne Martin in Hamburg, Criminell-Verläumder, Insonderheit Jetzo Gegen Die Herren Bürgermeistern Und Rathmänner Der Stadt Hamburg, Wegen übel Verwalteter Justiz, Ausgeübten Thätlichkeiten, Zugefügten Harten Beleidigungen Und Unersetzlichen Schäden an Ehre, Credit Und Gütern, Auch Veranlaßten Schweren Kosten, Und Daher Schuldist Zu Gebender Genugthuung, Erstattung Aller Schäden, Interesse Und Kosten, Und in Der Folge Gegen Die Verbrecher Und Criminell-Verläumder, Ihren Schweren Eiden, Pflichten Und Gewissen Gemäß, Nach Deutlicher Vorschrift Der Rechte, Besser Als Bisher Geschehen, Ernsthaft Und Ohne Ansehen Der Person, EX OFFICIO Zu Verfahren. [S.l.: s.n.], 1767.

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