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Lantzenberger, M. (1607). Ordnung Eines Erbarn Hochweisen Raths der Stadt Leipzig: Wessen sich ein jeder Bürger vnd Einwohner in vnd ausserhalb der Stadt, so wol die jenigen, so auff die inficirten Häuser vnd kranck darnieder ligende Personen in Sterbensleufften bestellet, allenthalben verhalten sollen. Auch was sonsten derowegen zu Curirung vnd praeservirung für anordnung gemacht worden. Auff die Stadt vnd allgemeine Bürgerschafft, so wol auff die Krancken im Lazareth gerichtet: einem jeglichen Bürger vnd Einwohner, zuförderst aber allen den jenigen, welche sich in solchen leufften zur dienstwartung der inficirten Häuser, krancken Personen vnd sonsten gebrauchen lassen. Zur nachrichtung in Druck gegeben anno 1607.

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Lantzenberger, Michael. Ordnung Eines Erbarn Hochweisen Raths Der Stadt Leipzig: Wessen Sich Ein Jeder Bürger Vnd Einwohner in Vnd Ausserhalb Der Stadt, so Wol Die Jenigen, so Auff Die Inficirten Häuser Vnd Kranck Darnieder Ligende Personen in Sterbensleufften Bestellet, Allenthalben Verhalten Sollen. Auch Was Sonsten Derowegen Zu Curirung Vnd Praeservirung Für Anordnung Gemacht Worden. Auff Die Stadt Vnd Allgemeine Bürgerschafft, so Wol Auff Die Krancken Im Lazareth Gerichtet: Einem Jeglichen Bürger Vnd Einwohner, Zuförderst Aber Allen Den Jenigen, Welche Sich in Solchen Leufften Zur Dienstwartung Der Inficirten Häuser, Krancken Personen Vnd Sonsten Gebrauchen Lassen. Zur Nachrichtung in Druck Gegeben Anno 1607. 1607.

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Lantzenberger, Michael. Ordnung Eines Erbarn Hochweisen Raths Der Stadt Leipzig: Wessen Sich Ein Jeder Bürger Vnd Einwohner in Vnd Ausserhalb Der Stadt, so Wol Die Jenigen, so Auff Die Inficirten Häuser Vnd Kranck Darnieder Ligende Personen in Sterbensleufften Bestellet, Allenthalben Verhalten Sollen. Auch Was Sonsten Derowegen Zu Curirung Vnd Praeservirung Für Anordnung Gemacht Worden. Auff Die Stadt Vnd Allgemeine Bürgerschafft, so Wol Auff Die Krancken Im Lazareth Gerichtet: Einem Jeglichen Bürger Vnd Einwohner, Zuförderst Aber Allen Den Jenigen, Welche Sich in Solchen Leufften Zur Dienstwartung Der Inficirten Häuser, Krancken Personen Vnd Sonsten Gebrauchen Lassen. Zur Nachrichtung in Druck Gegeben Anno 1607. 1607.

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