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Seckendorff, V. L. v., & Götze, T. M. (1660). Teutscher Fürsten-Stat, Oder: Gründliche vnd kurtze Beschreibung, Welcher gestalt Fürstenthumer, Graff- und Herrschafften H. Römischen Reich Teutscher Nation, welche landes, Fürstliche vnnd Hohe Obrigkeitliche Regalia haben, von Rechts vnnd löblicher Gewonheit wegen beschaffen zu seyn, Regieret, mit Ordnungen vnd satzungen, Geheimen vnd Iustitz Cantzleyen, Consistoriis vnd andern hohen und niedern Gerichts-Instantien, Aemptern vnd Diensten, verfasset vnd versehen, auch wie deroselben Cammer- und Hoffsachen bestellt zu werden pflegen. Zu beliebigem Gebrauch vnd Nutz hoher Standspersonen, dero Jungen Herrschafften, Räthe vnd bedienten auch männiglichs, der bey Fürstlichen vnd dergleichen Höffen, Gerichten vnd Landschafften zu thun hat, nach anleytung der Reichssatzungen vnd Gewonheiten, auch würcklicher Observantz abgefasset. Franckfurt: In Verlegung Thomae Matthiae Götzens.

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Seckendorff, Veit Ludwig von, and Thomas Matthias Götze. Teutscher Fürsten-Stat, Oder: Gründliche Vnd Kurtze Beschreibung, Welcher Gestalt Fürstenthumer, Graff- Und Herrschafften H. Römischen Reich Teutscher Nation, Welche Landes, Fürstliche Vnnd Hohe Obrigkeitliche Regalia Haben, Von Rechts Vnnd Löblicher Gewonheit Wegen Beschaffen Zu Seyn, Regieret, Mit Ordnungen Vnd Satzungen, Geheimen Vnd Iustitz Cantzleyen, Consistoriis Vnd Andern Hohen Und Niedern Gerichts-Instantien, Aemptern Vnd Diensten, Verfasset Vnd Versehen, Auch Wie Deroselben Cammer- Und Hoffsachen Bestellt Zu Werden Pflegen. Zu Beliebigem Gebrauch Vnd Nutz Hoher Standspersonen, Dero Jungen Herrschafften, Räthe Vnd Bedienten Auch Männiglichs, Der Bey Fürstlichen Vnd Dergleichen Höffen, Gerichten Vnd Landschafften Zu Thun Hat, Nach Anleytung Der Reichssatzungen Vnd Gewonheiten, Auch Würcklicher Observantz Abgefasset. Franckfurt: In Verlegung Thomae Matthiae Götzens, 1660.

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Seckendorff, Veit Ludwig von, and Thomas Matthias Götze. Teutscher Fürsten-Stat, Oder: Gründliche Vnd Kurtze Beschreibung, Welcher Gestalt Fürstenthumer, Graff- Und Herrschafften H. Römischen Reich Teutscher Nation, Welche Landes, Fürstliche Vnnd Hohe Obrigkeitliche Regalia Haben, Von Rechts Vnnd Löblicher Gewonheit Wegen Beschaffen Zu Seyn, Regieret, Mit Ordnungen Vnd Satzungen, Geheimen Vnd Iustitz Cantzleyen, Consistoriis Vnd Andern Hohen Und Niedern Gerichts-Instantien, Aemptern Vnd Diensten, Verfasset Vnd Versehen, Auch Wie Deroselben Cammer- Und Hoffsachen Bestellt Zu Werden Pflegen. Zu Beliebigem Gebrauch Vnd Nutz Hoher Standspersonen, Dero Jungen Herrschafften, Räthe Vnd Bedienten Auch Männiglichs, Der Bey Fürstlichen Vnd Dergleichen Höffen, Gerichten Vnd Landschafften Zu Thun Hat, Nach Anleytung Der Reichssatzungen Vnd Gewonheiten, Auch Würcklicher Observantz Abgefasset. Franckfurt: In Verlegung Thomae Matthiae Götzens, 1660.

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