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Fürstenau, J. G., & Ungewitter, J. B. (1778). Actenmäsige Proceß-Geschichte in Sachen der Freyherrn von Dürckheim wider die gemeinschaftlich-Sponheimische Regierung zu Trarbach und den Amtmann Fabert zu Birkenfeld decisi mandati de non violando territorium, neque amplius turbando in possessione vel quasi loci Züsch cum pertinentis etc. s. Cl. nebst einer rechtlichen Ausführung, daß diese Proceß-Sache keine Lehen- sondern eine offenbahre Spolien-Sache sey, auch als eine solche nach Vorschrift der Reichs-Geseze und gemeinen Rechte vom Kayserl- Reichs Kammergerichte behandelt worden, daß folglich der von des regierenden Herrn Marggrafen zu Baaden Hochfürstl. Durchl. an die hohe Reichs-Versammlung zu Regensburg genommene Recurs im gegenwärtigen Fall nicht statt findet, weil weder den Hochfürstl. Sponheimischen Gemein-Herrschaften eine besondere, noch weniger aber den höchst- und hohen Reichs-Ständen eine allgemeine Beschwerde zugefügt worden: Mit 54. Anlagen.

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Fürstenau, Johann Gottlob, and Johann Benedikt Ungewitter. Actenmäsige Proceß-Geschichte in Sachen Der Freyherrn Von Dürckheim Wider Die Gemeinschaftlich-Sponheimische Regierung Zu Trarbach Und Den Amtmann Fabert Zu Birkenfeld Decisi Mandati De Non Violando Territorium, Neque Amplius Turbando in Possessione Vel Quasi Loci Züsch Cum Pertinentis Etc. S. Cl. Nebst Einer Rechtlichen Ausführung, Daß Diese Proceß-Sache Keine Lehen- Sondern Eine Offenbahre Spolien-Sache Sey, Auch Als Eine Solche Nach Vorschrift Der Reichs-Geseze Und Gemeinen Rechte Vom Kayserl- Reichs Kammergerichte Behandelt Worden, Daß Folglich Der Von Des Regierenden Herrn Marggrafen Zu Baaden Hochfürstl. Durchl. an Die Hohe Reichs-Versammlung Zu Regensburg Genommene Recurs Im Gegenwärtigen Fall Nicht Statt Findet, Weil Weder Den Hochfürstl. Sponheimischen Gemein-Herrschaften Eine Besondere, Noch Weniger Aber Den Höchst- Und Hohen Reichs-Ständen Eine Allgemeine Beschwerde Zugefügt Worden: Mit 54. Anlagen. 1778.

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Fürstenau, Johann Gottlob, and Johann Benedikt Ungewitter. Actenmäsige Proceß-Geschichte in Sachen Der Freyherrn Von Dürckheim Wider Die Gemeinschaftlich-Sponheimische Regierung Zu Trarbach Und Den Amtmann Fabert Zu Birkenfeld Decisi Mandati De Non Violando Territorium, Neque Amplius Turbando in Possessione Vel Quasi Loci Züsch Cum Pertinentis Etc. S. Cl. Nebst Einer Rechtlichen Ausführung, Daß Diese Proceß-Sache Keine Lehen- Sondern Eine Offenbahre Spolien-Sache Sey, Auch Als Eine Solche Nach Vorschrift Der Reichs-Geseze Und Gemeinen Rechte Vom Kayserl- Reichs Kammergerichte Behandelt Worden, Daß Folglich Der Von Des Regierenden Herrn Marggrafen Zu Baaden Hochfürstl. Durchl. an Die Hohe Reichs-Versammlung Zu Regensburg Genommene Recurs Im Gegenwärtigen Fall Nicht Statt Findet, Weil Weder Den Hochfürstl. Sponheimischen Gemein-Herrschaften Eine Besondere, Noch Weniger Aber Den Höchst- Und Hohen Reichs-Ständen Eine Allgemeine Beschwerde Zugefügt Worden: Mit 54. Anlagen. 1778.

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