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Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1743). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Zehender Theil, Darinnen von denen Gerechtsamen derer Evangelischen Reichs-Stände, als eine Corporis, ferner in Ansehung des Kaysers, ihrer Evangelisch- und Catholischen Mit-Stände und resp. derselbigen Unterthanen, auch des Pabsts und der Catholichen Geistlichkeit, so dann auf Reichs- und anderen Conventen, bey denen höchsten Reichs-Gerichten und in ihren eigenen Landen. Weiter von der Catholischen Reichs-Stände Benennungen und ebenmäßigen Gerechtsamen, dann endlich von denen geistlichen Reichs-Ständen überhaupt, gehandelt wird. Nebst einem Register über den Neunten und Zehenden Theil.

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Moser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Zehender Theil, Darinnen Von Denen Gerechtsamen Derer Evangelischen Reichs-Stände, Als Eine Corporis, Ferner in Ansehung Des Kaysers, Ihrer Evangelisch- Und Catholischen Mit-Stände Und Resp. Derselbigen Unterthanen, Auch Des Pabsts Und Der Catholichen Geistlichkeit, so Dann Auf Reichs- Und Anderen Conventen, Bey Denen Höchsten Reichs-Gerichten Und in Ihren Eigenen Landen. Weiter Von Der Catholischen Reichs-Stände Benennungen Und Ebenmäßigen Gerechtsamen, Dann Endlich Von Denen Geistlichen Reichs-Ständen überhaupt, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Neunten Und Zehenden Theil. 1743.

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Moser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Zehender Theil, Darinnen Von Denen Gerechtsamen Derer Evangelischen Reichs-Stände, Als Eine Corporis, Ferner in Ansehung Des Kaysers, Ihrer Evangelisch- Und Catholischen Mit-Stände Und Resp. Derselbigen Unterthanen, Auch Des Pabsts Und Der Catholichen Geistlichkeit, so Dann Auf Reichs- Und Anderen Conventen, Bey Denen Höchsten Reichs-Gerichten Und in Ihren Eigenen Landen. Weiter Von Der Catholischen Reichs-Stände Benennungen Und Ebenmäßigen Gerechtsamen, Dann Endlich Von Denen Geistlichen Reichs-Ständen überhaupt, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Neunten Und Zehenden Theil. 1743.

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