Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1744). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vierzehender Theil, Darinnen von dem Herkommen in denen Chur-Fürst- Fürst- und Gräflichen Häusern in Ansehung der Versorgung derer nachgebohrenen Herrn, etc. von ihrer Abfindung überhaupt, ihrer Person, Familie und Bedienten, ihrer und der regierenden Herrn Verhalt gegen einander, ihrer Abfindung mit Land- und Leuten oder Geld, ihres Unterhalts Vermehr- oder Verminderung, der Ebr-Folge in ihren Portionen und Deputaten, wie auch ihrer Begräbniß, Erbschafft, Schulden, etc. und endlich von denen Theilungen in denen Häufern derer westlichen Reichs-Stände gehandelt wird. Nebst einem Register über den Drey- und Vierzehenden Theil.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vierzehender Theil, Darinnen Von Dem Herkommen in Denen Chur-Fürst- Fürst- Und Gräflichen Häusern in Ansehung Der Versorgung Derer Nachgebohrenen Herrn, Etc. Von Ihrer Abfindung überhaupt, Ihrer Person, Familie Und Bedienten, Ihrer Und Der Regierenden Herrn Verhalt Gegen Einander, Ihrer Abfindung Mit Land- Und Leuten Oder Geld, Ihres Unterhalts Vermehr- Oder Verminderung, Der Ebr-Folge in Ihren Portionen Und Deputaten, Wie Auch Ihrer Begräbniß, Erbschafft, Schulden, Etc. Und Endlich Von Denen Theilungen in Denen Häufern Derer Westlichen Reichs-Stände Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Drey- Und Vierzehenden Theil. 1744.
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