Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1744). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechzehender Theil, Darinn der Rest der Materie von denen Verzichten derer Töchtern fürkommt und darauf von dem Herkommen in denen Häusern derer weltlichen Reichs-Stände in Ansehung derer bey der Erb-Folge concurrirenden Agnaten und Töchtern, derer Töchtern Erb-Folge nach erloschenem Manns-Stamm, und der vermischten Erb-Folge, theils krafft Geblüts, theils krafft Verträge oder Testamenten, gehandelt wird. Nebst einem Register über den Fünfzehenden und Sechzehenden Theil.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechzehender Theil, Darinn Der Rest Der Materie Von Denen Verzichten Derer Töchtern Fürkommt Und Darauf Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Derer Bey Der Erb-Folge Concurrirenden Agnaten Und Töchtern, Derer Töchtern Erb-Folge Nach Erloschenem Manns-Stamm, Und Der Vermischten Erb-Folge, Theils Krafft Geblüts, Theils Krafft Verträge Oder Testamenten, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Fünfzehenden Und Sechzehenden Theil. 1744.
MLA CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sechzehender Theil, Darinn Der Rest Der Materie Von Denen Verzichten Derer Töchtern Fürkommt Und Darauf Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Derer Bey Der Erb-Folge Concurrirenden Agnaten Und Töchtern, Derer Töchtern Erb-Folge Nach Erloschenem Manns-Stamm, Und Der Vermischten Erb-Folge, Theils Krafft Geblüts, Theils Krafft Verträge Oder Testamenten, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Fünfzehenden Und Sechzehenden Theil. 1744.