Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1745). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sibenzehender Theil, Darinnen die Materien von dem Herkommen in denen Häusern derer weltlichen Reichs-Stände in Ansehung der bloß auf einem Testament, oder anderen dergleichen Disposition, so dann der bloß auf Verträgen, besonders auf Erb-Verbrüderungen, beruhenden Succession in Land und Leute, nicht weniger deren Vormundschafften in denen Chur-Fürstlichen und daraus entsprungenen Fürstlichen, ingleichen in denen übrigen alt- und neuen Fürstlichen Häusern, so eigene Sitz und Stimme haben, abgehandelt werden.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sibenzehender Theil, Darinnen Die Materien Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Der Bloß Auf Einem Testament, Oder Anderen Dergleichen Disposition, so Dann Der Bloß Auf Verträgen, Besonders Auf Erb-Verbrüderungen, Beruhenden Succession in Land Und Leute, Nicht Weniger Deren Vormundschafften in Denen Chur-Fürstlichen Und Daraus Entsprungenen Fürstlichen, Ingleichen in Denen übrigen Alt- Und Neuen Fürstlichen Häusern, so Eigene Sitz Und Stimme Haben, Abgehandelt Werden. 1745.
MLA CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Sibenzehender Theil, Darinnen Die Materien Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Der Bloß Auf Einem Testament, Oder Anderen Dergleichen Disposition, so Dann Der Bloß Auf Verträgen, Besonders Auf Erb-Verbrüderungen, Beruhenden Succession in Land Und Leute, Nicht Weniger Deren Vormundschafften in Denen Chur-Fürstlichen Und Daraus Entsprungenen Fürstlichen, Ingleichen in Denen übrigen Alt- Und Neuen Fürstlichen Häusern, so Eigene Sitz Und Stimme Haben, Abgehandelt Werden. 1745.