Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1746). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vier und zwanzigster Theil, Darinn der Rest der Materie von dem Herkommen in denen Häusern derer weltlichen Reichs-Stände in Ansehung ihrer Schulden, besonders deren, so nicht auf denen Landen hafften, nebst denen Abhandlungen von ihren Contracten, Schenckungen, Regierungs-Gehülffen, Suspension von der Regierung, Niderlegung derselben, ihrem Absterben, Begräbniß, Betraurung, Testamenten, Codicillen und anderen elterlichen Dispositionen, besonders so vil die äusserliche Form, wie auch Confirmation, derselben betrifft, anzutreffen seynd. Nebst einem Register über den drey und vier und zwanzigsten Theil.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vier Und Zwanzigster Theil, Darinn Der Rest Der Materie Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Ihrer Schulden, Besonders Deren, so Nicht Auf Denen Landen Hafften, Nebst Denen Abhandlungen Von Ihren Contracten, Schenckungen, Regierungs-Gehülffen, Suspension Von Der Regierung, Niderlegung Derselben, Ihrem Absterben, Begräbniß, Betraurung, Testamenten, Codicillen Und Anderen Elterlichen Dispositionen, Besonders so Vil Die äusserliche Form, Wie Auch Confirmation, Derselben Betrifft, Anzutreffen Seynd. Nebst Einem Register über Den Drey Und Vier Und Zwanzigsten Theil. 1746.
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