Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1746). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf und zwanzigster Theil, Darinnen der Rest der Materie von dem Herkommen in denen Häusern derer weltlichen Reichs-Stände in Ansehung derer Testamenten, Codicillen und anderer elterlicher Dispositionen, so wohl was die äusserliche Form und Confirmation, als den Innhalt und Anfechtung derselben etc. betrifft, so dann Abhandlungen von der väterlichen privat-Verlassenschafft, besonders denen Mobilien, wie auch von der Gemahlinnen oder Wittwen Verlassenschafft, anzutreffen seynd.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf Und Zwanzigster Theil, Darinnen Der Rest Der Materie Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Derer Testamenten, Codicillen Und Anderer Elterlicher Dispositionen, so Wohl Was Die äusserliche Form Und Confirmation, Als Den Innhalt Und Anfechtung Derselben Etc. Betrifft, so Dann Abhandlungen Von Der Väterlichen Privat-Verlassenschafft, Besonders Denen Mobilien, Wie Auch Von Der Gemahlinnen Oder Wittwen Verlassenschafft, Anzutreffen Seynd. 1746.
MLA CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf Und Zwanzigster Theil, Darinnen Der Rest Der Materie Von Dem Herkommen in Denen Häusern Derer Weltlichen Reichs-Stände in Ansehung Derer Testamenten, Codicillen Und Anderer Elterlicher Dispositionen, so Wohl Was Die äusserliche Form Und Confirmation, Als Den Innhalt Und Anfechtung Derselben Etc. Betrifft, so Dann Abhandlungen Von Der Väterlichen Privat-Verlassenschafft, Besonders Denen Mobilien, Wie Auch Von Der Gemahlinnen Oder Wittwen Verlassenschafft, Anzutreffen Seynd. 1746.