Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1747). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Zwey und dreyßigster Theil, Darinnen von dem Satisfactions- Compensations- und Liquidations-Wesen, u. d. derer Crays-Stände unter sich mit andern, von Crays-Schulden- auch Cassa- und Rechnungs- ingleichem Crays-Policey-Sachen, von derer Reichs-Crayse Redintegrirung und ihren Gerechtsamen in Ansehung des Kaysers, des Reichs und dessen Stände, derer Reichs-Gerichte und derer auswärtigen Potenzien, so dann endlich von des Chur-Fürstlichen Collegii Ursprung und Befestigung, auch von verschiedenen Churen, ins besondere, gehandelt wird. Nebst einem Register über den ein und zwey und dreyßigsten Theil.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Zwey Und Dreyßigster Theil, Darinnen Von Dem Satisfactions- Compensations- Und Liquidations-Wesen, U. D. Derer Crays-Stände Unter Sich Mit Andern, Von Crays-Schulden- Auch Cassa- Und Rechnungs- Ingleichem Crays-Policey-Sachen, Von Derer Reichs-Crayse Redintegrirung Und Ihren Gerechtsamen in Ansehung Des Kaysers, Des Reichs Und Dessen Stände, Derer Reichs-Gerichte Und Derer Auswärtigen Potenzien, so Dann Endlich Von Des Chur-Fürstlichen Collegii Ursprung Und Befestigung, Auch Von Verschiedenen Churen, Ins Besondere, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Ein Und Zwey Und Dreyßigsten Theil. 1747.
MLA CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Zwey Und Dreyßigster Theil, Darinnen Von Dem Satisfactions- Compensations- Und Liquidations-Wesen, U. D. Derer Crays-Stände Unter Sich Mit Andern, Von Crays-Schulden- Auch Cassa- Und Rechnungs- Ingleichem Crays-Policey-Sachen, Von Derer Reichs-Crayse Redintegrirung Und Ihren Gerechtsamen in Ansehung Des Kaysers, Des Reichs Und Dessen Stände, Derer Reichs-Gerichte Und Derer Auswärtigen Potenzien, so Dann Endlich Von Des Chur-Fürstlichen Collegii Ursprung Und Befestigung, Auch Von Verschiedenen Churen, Ins Besondere, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Ein Und Zwey Und Dreyßigsten Theil. 1747.