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Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1748). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf und dreyßigster Theil, Darinnen der Rest der Materie von jedem derer weltlichen Reichs-Fürsten ins besondere fürkommt, so dann aber von denen erloschenen, eximirten und suspendirten Fürstlichen Votis, denen Candidaten zu Sitz und Stimm im Fürstlichen Collegio, denen Gerechtsamen derer Reichs-Fürsten in Ansehung ihrer Personen, resp. Familien und Hof-Staats und endlich von der innerlichen Verfassung des Reichs-Fürstlichen Collegii, ins besondere aber von der Rang-Ordnung unter denen Reichs-Fürsten gehandelt wird.

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Moser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf Und Dreyßigster Theil, Darinnen Der Rest Der Materie Von Jedem Derer Weltlichen Reichs-Fürsten Ins Besondere Fürkommt, so Dann Aber Von Denen Erloschenen, Eximirten Und Suspendirten Fürstlichen Votis, Denen Candidaten Zu Sitz Und Stimm Im Fürstlichen Collegio, Denen Gerechtsamen Derer Reichs-Fürsten in Ansehung Ihrer Personen, Resp. Familien Und Hof-Staats Und Endlich Von Der Innerlichen Verfassung Des Reichs-Fürstlichen Collegii, Ins Besondere Aber Von Der Rang-Ordnung Unter Denen Reichs-Fürsten Gehandelt Wird. 1748.

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Moser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Fünf Und Dreyßigster Theil, Darinnen Der Rest Der Materie Von Jedem Derer Weltlichen Reichs-Fürsten Ins Besondere Fürkommt, so Dann Aber Von Denen Erloschenen, Eximirten Und Suspendirten Fürstlichen Votis, Denen Candidaten Zu Sitz Und Stimm Im Fürstlichen Collegio, Denen Gerechtsamen Derer Reichs-Fürsten in Ansehung Ihrer Personen, Resp. Familien Und Hof-Staats Und Endlich Von Der Innerlichen Verfassung Des Reichs-Fürstlichen Collegii, Ins Besondere Aber Von Der Rang-Ordnung Unter Denen Reichs-Fürsten Gehandelt Wird. 1748.

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