Moser, J. J., & Vollrath, B. E. (1749). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Acht und Dreyßigster Theil, Darinn gehandelt wird von denen noch übrigen dermahligen, wie auch denen ausgestorbenen, oder angekommenen, auch falsch angegebenen, Reichs- Gräf- und Herrlichen Häusern etc. denen Candidatis zur R. Gräflichen Collegial-Standschafft und der würcklichen Reception neuer Mitglidere, so dann von derer Reichs-Grafen etc. Gerechtsamen in Ansehung ihrer Personen und Familien, dem Rang unter denen Gräflichen Collegiis und Häusern, diser Collegiorum Directoriis, Adjunctis und Collegial-Bedienten, wie auch endlich von denen Grafen-Vereinen.Nebst einem Register über den Siben und Acht und dreyßigsten Theil.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, and Bernhard Ehrenfrid Vollrath. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Acht Und Dreyßigster Theil, Darinn Gehandelt Wird Von Denen Noch übrigen Dermahligen, Wie Auch Denen Ausgestorbenen, Oder Angekommenen, Auch Falsch Angegebenen, Reichs- Gräf- Und Herrlichen Häusern Etc. Denen Candidatis Zur R. Gräflichen Collegial-Standschafft Und Der Würcklichen Reception Neuer Mitglidere, so Dann Von Derer Reichs-Grafen Etc. Gerechtsamen in Ansehung Ihrer Personen Und Familien, Dem Rang Unter Denen Gräflichen Collegiis Und Häusern, Diser Collegiorum Directoriis, Adjunctis Und Collegial-Bedienten, Wie Auch Endlich Von Denen Grafen-Vereinen.Nebst Einem Register über Den Siben Und Acht Und Dreyßigsten Theil. 1749.
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