Moser, J. J., Vollrath, B. E., & Reinheckel, C. L. (1749). Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vierzigster Theil, Darinn, neben dem Rest der Materie von jeder Reichs-Statt ins besondere von denen vom Reich abgekommenen, durch Andere eximirten, die Unmittelbarkeit affectirenden, oder irrig angegebenen, resp. Reichs-Stätten, denen die Candidatis der Reichs-Stättischen Reichs-Standschafft, der Reichs-Stätte Tituln, Wappen, Siegeln, Bäncken, Rang, Directorio, Vereinen, Conventen, anderen Collegial-Sachen, Cantzley- und übrigen Ceremoniel gegen einander, so dann von dem Religions-Wesen in denen Reichs-Stätten, gehandelt wird. Nebst einem Register über den Neun und Dreyßigsten und Vierzigsten Theil.
Chicago Style CitationMoser, Johann Jacob, Bernhard Ehrenfrid Vollrath, and Christlieb Lebrecht Reinheckel. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vierzigster Theil, Darinn, Neben Dem Rest Der Materie Von Jeder Reichs-Statt Ins Besondere Von Denen Vom Reich Abgekommenen, Durch Andere Eximirten, Die Unmittelbarkeit Affectirenden, Oder Irrig Angegebenen, Resp. Reichs-Stätten, Denen Die Candidatis Der Reichs-Stättischen Reichs-Standschafft, Der Reichs-Stätte Tituln, Wappen, Siegeln, Bäncken, Rang, Directorio, Vereinen, Conventen, Anderen Collegial-Sachen, Cantzley- Und übrigen Ceremoniel Gegen Einander, so Dann Von Dem Religions-Wesen in Denen Reichs-Stätten, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Neun Und Dreyßigsten Und Vierzigsten Theil. 1749.
MLA CitationMoser, Johann Jacob, Bernhard Ehrenfrid Vollrath, and Christlieb Lebrecht Reinheckel. Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Vierzigster Theil, Darinn, Neben Dem Rest Der Materie Von Jeder Reichs-Statt Ins Besondere Von Denen Vom Reich Abgekommenen, Durch Andere Eximirten, Die Unmittelbarkeit Affectirenden, Oder Irrig Angegebenen, Resp. Reichs-Stätten, Denen Die Candidatis Der Reichs-Stättischen Reichs-Standschafft, Der Reichs-Stätte Tituln, Wappen, Siegeln, Bäncken, Rang, Directorio, Vereinen, Conventen, Anderen Collegial-Sachen, Cantzley- Und übrigen Ceremoniel Gegen Einander, so Dann Von Dem Religions-Wesen in Denen Reichs-Stätten, Gehandelt Wird. Nebst Einem Register über Den Neun Und Dreyßigsten Und Vierzigsten Theil. 1749.